Auf Zweitwohnungen erheben viele Städte und Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Dies betrifft sowohl Eigentümer, als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung unterhalten. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist die Zweitwohnungssteuer zwar absetzbar, fällt aber unter die Unterkunftskosten, die nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat (12.000 Euro pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden können. In diese Höchstgrenze fließen auch noch weitere laufend anfallende Kosten für die Unterkunft, wie Wohnungsmiete, Kfz-Stellplatzmiete, Betriebskosten usw. ein. Der Höchstbetrag kann somit schnell erreicht werden, so dass sich die Zweitwohnungssteuer nicht mehr steuermindernd auswirkt.