Nach dem BFH-Urteil vom 12.12.2012 muss ein behinderungsbedingter Mehrbedarf bei einem volljährigen behinderten Kind dem Grunde und der Höhe nach substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Fehlen dazu die Nachweise, ist der Mehrbedarf der Höhe nach zu schätzen. Im Urteilsfall wurden die mit der Behinderung im Zusammenhang stehenden Kosten im Wege der Eingliederungshilfe durch einen Sozialleistungsträger übernommen. Die gewährte Eingliederungshilfe ist einerseits als Leistung eines Dritten bei dem zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen.
HINWEIS:
Kindergeld für ein volljähriges, behindertes Kind ohne weitere Anspruchsvoraussetzungen ist dann zu gewähren, wenn das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.