Unterhalt und Prozesskosten


Pro­zess­kos­ten zur Er­lan­gung eines (hö­he­ren) nach­ehe­li­chen Un­ter­halts sind laut BFH bei der Ein­kom­mens­be­steue­rung nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar, auch wenn der Un­ter­halts­emp­fän­ger die Un­ter­halts­zah­lun­gen im Rah­men des so­ge­nann­ten Re­al­split­tings ver­steu­ern muss.

Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sogenanntes Realsplitting). Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers – im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt – könnten keine Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften im vorliegenden Urteilsfall sein.

Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.