Mit Wirkung ab 2012 wurden die Voraussetzungen zur Übertragung der Kinderfreibeträge und des Behinderten-Pauschbetrages geändert. Nach dem aktuellen BMF-Schreiben dazu kann der Kinderfreibetrag auch übertragen werden, wenn der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist und deshalb keiner Unterhaltspflicht unterliegt. Wird der Kinderfreibetrag übertragen, wird stets der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) automatisch mit übertragen. Bei minderjährigen Kindern kann der BEA-Freibetrag auf Antrag auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist. Der andere Elternteil kann neuerdings aber widersprechen, wenn dieser Betreuungskosten trägt. Dazu führt die Finanzverwaltung im Schreiben vom 28.06.2013 weitere Besonderheiten auf. Auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages wird zur Vorgehensweise Näheres erläutert.