Auf Zweitwohnungen erheben viele Städte und Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Dies betrifft sowohl Eigentümer, als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung unterhalten. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist die Zweitwohnungssteuer zwar absetzbar, fällt aber unter die Unterkunftskosten, die nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat (12.000 Euro pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden können. In diese Höchstgrenze fließen auch noch weitere laufend anfallende Kosten für die Unterkunft, wie Wohnungsmiete, Kfz-Stellplatzmiete, Betriebskosten usw. ein. Der Höchstbetrag kann somit schnell erreicht werden, so dass sich die Zweitwohnungssteuer nicht mehr steuermindernd auswirkt.
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Fahrzeit bei doppeltem Haushalt
Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 6. Februar 2024 entschieden.
Die Kläger haben als Eheleute einen gemeinsamen Hausstand. Der Kläger war im Streitjahr als Geschäftsführer bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte.
Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten) nicht als Werbungskosten an, denn dem Kläger sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem Pkw zurückzulegen.
Im Streitfall fielen der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinander. Beide lägen vielmehr unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort, da es ihm zuzumuten sei, die Strecke arbeitstäglich zurückzulegen. Hiervon sei bei Wegezeiten von etwa einer Stunde noch auszugehen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, seien zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen.
Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte. Tatsächlich habe er sämtliche Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von 1 km zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt. Für dieses Fahrzeug habe er keine Kosten zu tragen gehabt, da es sich um einen Wagen seiner Arbeitgeberin gehandelt habe. Zudem habe der Kläger selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.
Zweitwohnungsteuer
Das VG Gießen gibt in einer Pressemitteilung vom 16.06.2013 bekannt, dass auch eine Gartenhütte der Zweitwohnungsteuer unterliegen kann. Im Urteilsfall wurde die Erhebung der Steuer für eine Blockhütte als rechtmäßig erachtet. Laut Satzung ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Deshalb wurde von der betreffenden Stadtverwaltung eine Steuer in Höhe von 10% des Mietwertes als Zweitwohnungsteuer erhoben. Der Wohnungsbegriff war bei der 30 bis 40 m² großen Blockhütte erfüllt, es gab einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum. Eine Zweitwohnung erfordert nach Aussage des Gerichts keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur.