Dem Kläger wurde vom zuständigen Finanzgericht der Abzug der Aufwendungen für den häuslichen Telearbeitsplatz verweigert. Der Abzug ist dann nicht möglich, wenn am Feierabend oder auch am Wochenende dort Arbeiten verrichtet werden, die auch an dem anderen Arbeitsplatz erledigt werden könnten. Das Argument des störungsfreien Arbeitens allein kann den Abzug auch nicht im Rahmen des Höchstbetrages eröffnen. Der Angestellte einer Bank hatte damit keinen Ansatz der Kosten, obwohl der Arbeitgeber einen Zuschuss gezahlt hatte.
HINWEIS: Da aber der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde die Revision zugelassen (siehe auch aktuelles Verfahren vor dem BFH unter Az VI R 40/12).