Aufwendungen für ein Sponsoring können grundsätzlich Betriebsausgaben, Spenden oder aber auch nicht abzugsfähig sein.
Mit Geld oder Sachleistungen unterstützt werden sollen dabei Personen, Gruppen und Organisationen im sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlichen Bereichen.
Möchte der Sponsor Betriebsausgaben geltend machen, so kann er dies, wenn sich für sein Unternehmen ein wirtschaftlicher Nutzen ergibt. Insbesondere wäre dies zum Beispiel Werbung und Steigerung des Bekanntheitsgrades und Ansehens in der Öffentlichkeit. Dies wird durch Nennung des Unternehmens auf Plakaten, Flyern, Bannern, in Festzeitschriften usw. erreicht, so dass die Verbindung zum Sponsor erkennbar ist.
Der BFH urteilte am 14. Juli 2020, dass dies bei einer Freiberufler-GbR auch gegeben ist, wenn auf die einzelnen Gesellschafter und deren freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation hingewiesen wird. Im Einzelnen hatte eine Ärzte -GbR Sponsoringverträge abgeschlossen, bei denen auf Kleidung, Plakaten usw. Werbung angebracht wurde und mit den beruflichen Erfolge der Ärzte geworben wurde. Das war ausreichend für den Betriebsausgabenabzug, weil für die Öffentlichkeit eine direkte Verbindung zum Sponsor augenfällig war.
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die Aufwendungen erforderlich, üblich oder zweckmäßig sind. Nur soweit sich im Verhältnis der Sponsoringkosten kein oder ein nur geringer wirtschaftlicher Nutzen ergibt, ist ein Betriebsausgabenabzug nicht möglich. In diesem Fall sollte auf die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung geachtet werden, wenn es sich um steuerbegünstigte Zwecke handelt. Damit kann ein Sonderausgabenabzug gegeben sein, andernfalls verbleiben die Aufwendungen Privatvergnügen.