Stand: 4. Februar 2022
AfA und Mieterabfindungen
Das Finanzgericht Münster behandelte Abfindungen an den Mieter im Anschluss an einen Grundstückserwerb als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand. Der Grundstückseigentümer hat den Mieter abgefunden, damit er eine Wohnungssanierung vornehmen kann. Da dies innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung passierte war das Finanzgericht der Meinung, die Abfindung gehöre aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Sanierung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Diese sind steuerlich zu prüfen, wenn Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung netto 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Dass es sich bei der Abfindung nicht um Instandhaltungs- oder Modernisierungskosten handelte, störte das Finanzgericht nicht und versagte einen Sofortabzug. Nun muss der BFH darüber entscheiden, denn gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt.