Das FG Köln hat mit Urteil vom 26.01.2017 einen Leitsatz aufgestellt, was die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung betrifft. Dahingehend fallen alle Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim unter § 33 EStG, dagegen die Aufwendungen für deren altersbedingte Unterbringung unter § 33 a Abs. 1 EStG. Ein Wahlrecht besteht nicht. Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen, heimuntergebrachten Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über dem Regelsatz des SGB XII als auch über 8.004 Euro sind, dann ist bei Anwendung des § 33 EStG eine Haushaltsersparnis nicht zu berücksichtigen.
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Berechnung der Unterhaltsaufwendungen
Bei den eigenen Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person können Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden. Anders verhält es sich mit notwendigen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das zuständige Finanzgericht lehnte ab, weil die Belastung ohnehin mit einem anrechnungsfreien Betrag von 624,00 EUR abgedeckt sei. Das Verfahren ist nun anhängig vor dem Bundesfinanzhof, weshalb in gleich gelagerten Fällen Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden sollte.