Der BFH hat am 14.08.2013 sein Urteil vom 15.05.2013 veröffentlicht, wobei nachträgliche Herstellungskosten bei Vergrößerung der Flächen grundsätzlich vorliegen. Neben Anbau und Aufstockung führt auch die Vergrößerung der nutzbaren Fläche zu nachträglichen Herstellungskosten. Im Urteilsfall wurde zwar nur geringfügig vergrößert (Satteldach statt Flachdach), trotzdem wurde kein Erhaltungsaufwand zum Sofortabzug zugelassen. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Auch auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung für Wohnungszwecke kann keine Rücksicht genommen werden. Zum Begriff der nutzbaren Fläche gehört nicht nur die reine Wohnfläche eines Gebäudes, sondern auch Zubehörräume. Durch den Dachumbau ist es im Streitfall zu einer Erweiterung des Gebäudes gekommen.