Mit Urteil vom 20.03.2018 hat das FG Köln entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutzten Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Es vertrat dabei die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinnes führe. Es sei in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 11/18 anhängig.
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Auslandssemester
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt eine Musterklage hinsichtlich der Aufwendungen, die für ein Auslandssemester anfallen. Er rät hierzu, das Studenten, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, aber ein Auslandssemester absolvieren, die Kosten für die Unterkunft im Ausland und den Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung angeben sollen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 3/18 anhängig. Noch eine weitere Musterklage wird durch den BdSt unterstützt und zwar im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Erststudiums. Hier geht es darum, ob die Kosten als Werbungskosten angesetzt werden dürfen. Bisher werden diese lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Klage ist bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Az. 2 BvL 24/14.
Höchstbetrag häusliches Arbeitszimmer
Mit Urteil vom 09.05.2017 (Az. VIII R 15/15) hat der BFH zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages für ein häusliches Arbeitszimmer (EStG i.d.F. des JStG 2010) entschieden und dazu einen Leitsatz aufgestellt. Der personenbezogene Höchstbetrag gem. der Regelungen des EStG i.d.F. des JStG 2010 begrenzt den Abzug von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten typisierend auf 1.250 Euro.
Häusliches Arbeitszimmer
Der BFH hatte erneut zur Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zu entscheiden (Urteil vom 08.03.2017, IX R 52/14). Demnach gilt folgender Leitsatz: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich dabei ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
Aufteilung des Gesamtkaufpreises
Die Finanzverwaltung hat mit der Mitteilung vom 04.02.2015 zu den Berechnungsgrundlagen für die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises Stellung genommen. Grundlage ist ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2000, das auf Basis der Verkehrswerte die Aufteilung vornimmt. Die Restwertmethode ist damit aus Sicht der Finanzverwaltung nicht mehr anwendbar. In dem zur Verfügung gestellten Berechnungstool wird aufgrund dieser Vorgabe nach den Bodenrichtwerten das Verhältnis zwischen Gebäude und Grund und Boden hergestellt. Eine andere Berechnungsmethode entspricht laut Finanzverwaltung nicht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Doppelter Haushalt
Mit dem am 26.02.2014 veröffentlichtem Urteil des BFH wird der eigene Hausstand eines Ledigen im Haushalt der Eltern nochmals bestätigt. Im Urteilsfall war ein Lediger mit 52 Jahren im Haushalt seiner Eltern mit dem Lebensmittelpunkt wohnhaft. Bei einem erwachsenen wirtschaftlich unabhängigen Ledigen kann nach Aussage des Gerichtes angenommen werden, dass der Haushalt der Eltern auch sein eigener Haushalt geworden ist. Es ist davon auszugehen, dass er den Haushalt wesentlich mitbestimmt, nicht zuletzt aufgrund der offensichtlich vorliegenden wirtschaftlichen Beteiligung.
Erstattungszinsen des Finanzamtes
Erststudium als Werbungskosten
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.11.2013, veröffentlicht am 8.1.2014, die Finanzverwaltung in ihrer Auffassung bestätigt, wonach Kosten für ein Erststudium grundsätzlich nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind. Die Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich auch eine Erstausbildung vermittelt, sind nur als Sonderausgaben abziehbar. Damit ist ein Verlustvortrag derartiger Aufwendungen zudem unmöglich. Baut das Studium aber auf eine bereits absolvierte Berufsausbildung auf, kann nach mehrfacher Rechtsprechung des BFH auch ein Erststudium als Werbungskosten anerkannt sein.
Darlehensverträge
Reisekosten bei Versetzung
HINWEIS: Im derzeitigen Reisekostenrecht gibt es keine Vorgaben zur zeitlichen Frage von befristeten Abordnungen oder Versetzungen.