Der BFH hat bei Aufwendungen für die einer Flugbegleiterausbildung nachfolgende Flugzeugführerausbildung entschieden, dass der Ansatz als Werbungskosten gegeben ist. Weder die erstmalige Berufsausbildung noch der Werbungskostenabzug setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Das Finanzamt hatte nur Sonderausgaben mit dem zulässigen Höchstbetrag in der Steuererklärung berücksichtigt. Das Argument der erstmaligen Berufsausbildung konnte angesichts der schon absolvierten Ausbildung zur Flugbegleiterin entkräftet werden. Maßgeblich ist nach Aussage des BFH, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Auskünfte zu erzielen. Es ist dabei keine bestimmte Ausbildungsdauer erforderlich. Eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts liegt nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige bestimmte vorgegebene Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Die Ausbildungszeit war im Urteilsfall sechs Monate.