Termingeschäfte an der Börse haben einem Steuerpflichtigen Verluste eingebracht, die der besonderen Verlustbeschränkung für Kapitaleinkünfte unterliegen. Es gilt hier seit dem Jahr 2021, dass nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus gleichen Geschäften und bis zur Höhe von 20.000 Euro möglich ist. Dies gilt entsprechend für nicht verrechnete und in das Folgejahr vorgetragene Verluste. Dementsprechend konnten im vorliegenden Fall nicht alle Verluste aus den Termingeschäften verrechnet werden, was zu einer höheren Steuerbelastung führte.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat nun die Vollziehung ausgesetzt, da es ernsthafte Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustbeschränkung hat. Dagegen ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden (Az. VIII B 113/23). Parallel ist zu diesem Thema noch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVG) anhängig (Az. 2 Bvl 3/21).
Die Anpassung der Zinsen auf Steuernachzahlungen und -Erstattungen hat in den letzten Jahren auch die Verfassungsmäßigkeit über die Höhe der Säumniszuschläge in Zweifel gezogen. Verfassungsrechtliche Bedenken hatte der BFH (Bundesfinanzhof) für diesen Fall jedoch nicht.
Die Höhe der Säumniszuschläge liegt damit weiterhin bei 1 Prozent je angefangenen Monat, was aufs Jahr gesehen immerhin satte 12 Prozent ausmacht. Die Entscheidungsgrundsätze zu den Steuernachzahlungszinsen ließen sich nicht auf die Säumniszuschläge übertragen. Der BFH hatte daher nun auch die Revision gegen ein Urteil vom FG (Finanzgericht) Düsseldorf aus dem Jahr 2021 als unbegründet zurückgewiesen (BFH vom 23.08.2023, Az. X R 30/21).
Die Einkommensteuerformulare 2023 erscheinen in einem neuen Look. Hintergrund ist die fortschreitende Digitalisierung und Anpassung der Vordrucke an das notwendige Datenformat. Im Großen und Ganzen füllen die Formulare dadurch mehr Seiten. Folgende weitere inhaltliche Formularänderungen gibt es außerdem:
In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen vor der Zeile 10 wird für die Gewährung eines Hinterbliebenen-Pauschbetrags klargestellt, dass der Bezug von Witwen/Witwerrenten nicht ausreichend ist.
In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen wurde der Winterdienst auf dem eigenen Grundstück in der Aufzählung der Anleitung mit aufgenommen.
In der Anlage Sonstige wurde Zeile 18 geändert, da nur noch vollständig auf einen Verlustrücktrag verzichtet werden kann.
Gleichlautend wurde dies in der Anlage SO in Zeile 18 und 62 angepasst. An zwei verschiedenen Stellen sind außerdem Angaben zu Einkünften aus virtuellen Währungen zu machen (Zeilen 10ff./Zeile 41ff.). Zudem ist in der Anlage SO noch die Abfrage nach der Gas- und Wärmepreisbremse enthalten, die allerdings nicht mehr ausgefüllt werden muss.
In der Anlage N wurde die Zeile 10 hinzugefügt. In diese ist eine Kennziffer einzutragen, wenn der Arbeitslohn aufgrund der Firmenwagenbesteuerung vom übermittelten Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung abweicht, also z.B. bei Einzelbewertung mit 0,002 % statt 0,03 % in der Lohnabrechnung. Auch die Werbungskosten wurden angepasst an die neue Rechtslage, z.B. beim Homeoffice. Außerdem sind die Angaben zur doppelten Haushaltsführung nun in eine separate Anlage Doppelte Haushaltsführung einzutragen.
In der Anlage Kap wurde eine neue Zeile 27a für die Minderung des Betrags bei Hinzurechnungsbesteuerung eingefügt wie auch zwei neue Zeilen 32a und 32b, in der man den Antrag auf die Anwendung des tariflichen Steuersatzes auf Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung widerrufen kann.
Die grundsätzlich unverändert gebliebene Anlage V wurde ergänzt um weitere Anlagen. In der Anlage V-FeWo sind Angaben zu Vermietung von Ferienwohnungen und zu kurzfristigen Vermietungen zu machen. Zusätzlich sind in der Anlage V Sonstiges Angaben zu Grundstücksgemeinschaften, zu Untervermietungen sowie Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, anderem unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen sowie Überlassung von Rechten zu machen.
In der Anlage R sind Änderung zum maßgeblichen Geburtsdatum anderer Personen zu finden.
Bereits 1990 hat der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, entschieden, dass Streikgelder nicht steuerbar sind.
Denn das Geld ist weder eine Gegenleistung für eine Leistung, noch eine Entschädigung. Also müssen auch keine Steuern darauf gezahlt werden. Zudem ist Streikgeld sozialversicherungsfrei. Das Streikgeld erhöht nicht den Progressionsvorbehalt. Daher muss es auch nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.
Die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Regelung zur Besteuerung der Gaspreisbremse wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 wieder gestrichen.
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen hat darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt die Formularvordrucke und auch die Anleitungen bereits gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert waren. Somit findet man in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) für das Jahr 2023 auch noch eine Zeile 17, in der die Soforthilfe Dezember 2022 mit dem Bruttobetrag eingetragen werden soll. Auch in der dazugehörigen Anleitung wird die Eintragung noch ausführlich erläutert. Steuerpflichtige sollten sich davon nicht verwirren lassen und können auf die Angaben verzichten.
Aufgrund des hohen Aufwands wurde auf die einkommensabhängige Versteuerung nun doch verzichtet. Steuerpflichtige, die Ihre Erklärungen elektronisch über „Mein ELSTER“ erstellen, finden die Abfrage zur Gaspreisbremse ebenfalls noch. Sie soll aber bis zum Quartalsende nicht mehr enthalten sein.
Was ist steuerlich relevant für Arbeitnehmer im neuen Jahr? Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen:
Nicht steuerlich beratene Arbeitnehmer (keine Landwirte) mit Pflichtveranlagung müssen ihre Steuererklärungen 2023 bis zum 02.09.2024 einreichen. Bei einer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung von Arbeitnehmern (keine Landwirte), die durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten werden, wird in 2024 die Steuererklärung 2022 fällig (Frist = 31.07.2024)
Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung kann bis zum 31.12.2024 noch die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 (bis 2023) freiwillig abgegeben werden.
Die Arbeitslohngrenzen für eine Pflichtveranlagung sind ebenfalls gestiegen auf 12.870 Euro bzw. 24.510 Euro bei Zusammenveranlagung.
Der Grundfreibetrag bis zu dem keine Einkommensteuer fällig wird, ist auf 11.604 Euro gestiegen.
Analog erhöht sich damit auch der Unterhaltshöchstbetrag gem. § 33a Abs. 1 EStG auf 11.604 Euro.
Außerdem ist der Kinderfreibetrag auf 9.312 Euro angehoben wurden.
Einen Spitzensteuersatz von 42 Prozent gibt es in 2024 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro.
Die „Nullzone“ beim Solidaritätszuschlag wurde für 2024 weiter angehoben auf 18.130 Euro (bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung)
Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage steigt auf 40.000 Euro (80.000 Euro bei Zusammenveranlagung).
Die Minijob-Grenze steigt auf 538 Euro pro Monat.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 01.01.2024 = 12,41 Euro brutto je Stunde.
Für 2024 wurden die Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung bei Auslandsreisen angepasst.
Die steuerlichen Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurden verbessert.
Die Beitragsbemessungsgrenzen, die steuerfreien Höchstbeiträge und die Sachbezugswerte haben sich erhöht.
Eine Fünftelregelung für Abfindungen ist nach wie vor beim Lohnsteuerabzug möglich, da das Wachstumschancengesetz noch nicht beschlossen wurde.
Die Umzugskostenpauschalen steigen zum 01.03.2024.
Wohn-Riester-Verträge können ab 2024 auch für den Einbau einer Wärmepumpe verwendet werden.