Steuervorteile bei unentgeltlicher Pflege

Steuervorteile bei unentgeltlicher Pflege


Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 6. Februar 2024 entschieden.

Eine Möglichkeit zur steuerlichen Entlastung bietet sich für Personen, die Verwandte ab Pflegegrad 2 in der eigenen oder deren Wohnung unentgeltlich pflegen. Diese Wohnung darf auch im EU-Ausland oder einem EWR-Staat liegen. Der Pflege-Pauschbetrag, kann als „außergewöhnliche Belastung“ in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dieser steht nicht nur Verwandten, sondern auch Ehepartnern, Freunden, Nachbarn zu und wird bei mehreren Pflegenden gleichmäßig und nicht nach Pflegeaufwand geteilt. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich dabei nach dem Pflegegrad:

Pflegegrad 2 – 600 €
Pflegegrad 3 – 1.100 €
Pflegegrad 4 und 5 – 1.800 € (gleichgestellt sind Schwerbehinderte mit Merkmal „H“ im Schwerbehindertenausweis).

Für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags bedarf es keiner Nachweise über Ausgaben. Auch die Inanspruchnahme von Pflegediensten reduziert den Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag nicht, sofern der eigene Anteil an der Pflege mindestens 10 Prozent beträgt. Eine wesentliche Bedingung für den Pauschbetrag ist, dass die pflegenden Personen keine Vergütung für ihre Pflegeleistung erhalten. Hierbei wird auch das Pflegegeld als Vergütung angesehen, mit Ausnahme für Eltern, die Pflegegeld für ihr Kind erhalten. Das Pflegegeld darf jedoch vereinnahmt werden, wenn hiervon Pflegedienste oder sonstige Aufwendungen des Pflegebedürftigen bezahlt werden.

Aushilfsjob und Zweitstudium

Aushilfsjob und Zweitstudium


Befinden sich Kinder bis unter 25 Jahren in einer Ausbildung, haben die Eltern grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld. Handelt es sich dabei um eine Zweitausbildung, sind weitere Einschränkungen zu beachten. So ist zum Beispiel eine Beschäftigung über 20 Wochenstunden für den Kindergeldanspruch schädlich.

Geprüft werden sollte daher auch immer, wann noch eine Erstausbildung vorliegt. Besonders im Falle von einem dem Bachelorstudium nachfolgenden Masterstudium können die Grenzen eng verlaufen. Ausschlaggebend ist dabei ein enger sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang zum Erststudium. Es reicht also nicht nur ein inhaltlicher Bezug zum Erststudium. Das Masterstudium muss auch direkt im Anschluss aufgenommen werden, dem steht die Aufnahme eines Freiwilligendienstes entgegen.

Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.10.2023 (Az. III R 10/22). Entsprechend musste im vorliegenden Fall auch die 20-Wochen-Grenze für die Berücksichtigung als Kind eingehalten werden. Da diese mit einer Nebentätigkeit von

25 Wochenstunden überschritten war, hatte die zuständige Kindergeldkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum der Beschäftigung aufgehoben. Laut BFH zu Recht.

Unterhalt und Prozesskosten


Pro­zess­kos­ten zur Er­lan­gung eines (hö­he­ren) nach­ehe­li­chen Un­ter­halts sind laut BFH bei der Ein­kom­mens­be­steue­rung nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar, auch wenn der Un­ter­halts­emp­fän­ger die Un­ter­halts­zah­lun­gen im Rah­men des so­ge­nann­ten Re­al­split­tings ver­steu­ern muss.

Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sogenanntes Realsplitting). Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers – im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt – könnten keine Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften im vorliegenden Urteilsfall sein.

Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.

Brandbeseitigungskosten und Steuern


Der Kläger kaufte im September eine Immobilie zum Preis von ca. 38.000 EUR, die sich in einem sehr schlechten Zustand befand. Im Anschluss wurde diese Immobilie befristet für ca. vier Jahre vermietet. Ferner war eine Kernsanierung oder der Abriss der Immobilie geplant. Im Jahr nach der Anschaffung kam es durch einen Kurzschluss zum Brand, der einen großen Schaden verursachte. Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Überschuss der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, aufgrund der hohen Erhaltungsaufwendungen. Diese umfassten ca. 14.000 EUR für die Brandschadenbeseitigung und ca. 11.000 EUR für die Erneuerung der Fenster und der Stromversorgung.

Das Finanzamt betrachtete diese Aufwendungen in voller Höhe als anschaffungsnahe Herstellungskosten und erkannte die Aufwendungen nur in entsprechend höherer Abschreibung als Werbungskosten an.  

Die Klage hiergegen hatte zumindest teilweise Erfolg. Die Kosten für die Brandschadenbeseitigung (14.000 EUR) sind hier als Werbungskosten sofort abzugsfähig. Die übrigen Erhaltungsmaßnahmen (11.000 EUR) waren hier jedoch als Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. 

Änderung Wachstumschancengesetz bei der Einkommensteuer

Änderung Wachstumschancengesetz bei der Einkommensteuer


Nach zähem Ringen wurde nun das Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 endlich auf den Weg gebracht. Folgende wichtige Änderungen sind für die Einkommenssteuer für Überschusseinkünfte verblieben:

·     Elektro-Dienstfahrzeuge: Ansatz von ¼ des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen bis 70.000 Euro Bruttolistenpreis ab 2024 und 

·      Streichung der Mindestreichweite für Hybrid-Elektro-Dienstwägen

·      Anhebung des Pauschbetrags für Übernachtung von LKW-Fahrern von 8 Euro auf 9 Euro ab 2024

·      5 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)

·      Weitere Anhebung der Grenzen für die Sonderabschreibung im Wohnungsneubau (§ 7b EStG) auf Baukosten von höchstens 5.200 Euro und einer Bemessungsgrundlage von höchstens 4.000 Euro sowie

·      Verlängerung der Regelung (§ 7b EStG) bis 30.09.2029

·      Freigrenze von 1.000 Euro für private Veräußerungsgeschäfte ab 2024 (bisher 600 Euro)

·      Fünftelungsregelung von Abfindungen usw. muss ab 2024 nur noch mit der Einkommensteuerveranlagung

·      Langsamere Minderung des Versorgungsfreibetrags

·      Geringere Abschmelzung des Altersentlastungsbestrags

·      Längere Anpassung des Übergangszeitraums bei der Rentenbesteuerung

·      Verlustvortrag nach Ausschöpfung des Sockelbetrags von 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) nun noch in Höhe von 70 % möglich (statt bisher 60 %)

Folgende Änderungen haben es nicht ins Gesetz geschafft:

·      GWG-Grenze bleibt bei 800 Euro

·      1.000 Euro – Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

·      Verpflegungspauschalen bleiben bei 14 Euro und 28 Euro

·      steuerlichen Verlustrücktrag bleibt bei zwei Jahre

·      Förderung der energetischen Sanierung mit 7 % verbleibt

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Anschaffungsnahe Herstellungskosten


Bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Kauf einer Immobilie ist genau zu prüfen, ob nachfolgendes zutrifft. Überschreiten die Kosten für solche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren 15 % der Gebäudeanschaffungskosten, liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, die im Rahmen der Gebäudeabschreibung steuersparend geltend gemacht werden können. In einer Verfügung weist die Finanzverwaltung seine Beamten nun an, das Urteil des BFH (20.9.22, IX R 29/21) im Rahmen dieser Vorschrift anzuwenden. Der BFH hatte in diesem Urteil klargestellt, dass Mieterabfindungen nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten einzustufen sind. Solche Mieterabfindungen sind vielmehr sofort abziehbar. Mieterabfindungen stellen keine Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen i.S. v. anschaffungsnahen Herstellungskosten dar. Sie gehören nicht zu den „baulichen“ Maßnahmen. Die Verwendung der Präposition „für“ (Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Fahrzeit bei doppeltem Haushalt

Fahrzeit bei doppeltem Haushalt


Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 6. Februar 2024 entschieden.

Die Kläger haben als Eheleute einen gemeinsamen Hausstand. Der Kläger war im Streitjahr als Geschäftsführer bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte.

Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten) nicht als Werbungskosten an, denn dem Kläger sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem Pkw zurückzulegen.

Im Streitfall fielen der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinander. Beide lägen vielmehr unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort, da es ihm zuzumuten sei, die Strecke arbeitstäglich zurückzulegen. Hiervon sei bei Wegezeiten von etwa einer Stunde noch auszugehen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, seien zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen.

Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte. Tatsächlich habe er sämtliche Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von 1 km zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt. Für dieses Fahrzeug habe er keine Kosten zu tragen gehabt, da es sich um einen Wagen seiner Arbeitgeberin gehandelt habe. Zudem habe der Kläger selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.

Kapitaleinkünfte und Verluste


Termingeschäfte an der Börse haben einem Steuerpflichtigen Verluste eingebracht, die der besonderen Verlustbeschränkung für Kapitaleinkünfte unterliegen. Es gilt hier seit dem Jahr 2021, dass nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus gleichen Geschäften und bis zur Höhe von 20.000 Euro möglich ist. Dies gilt entsprechend für nicht verrechnete und in das Folgejahr vorgetragene Verluste. Dementsprechend konnten im vorliegenden Fall nicht alle Verluste aus den Termingeschäften verrechnet werden, was zu einer höheren Steuerbelastung führte.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat nun die Vollziehung ausgesetzt, da es ernsthafte Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Verlustbeschränkung hat. Dagegen ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden (Az. VIII B 113/23). Parallel ist zu diesem Thema noch ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVG) anhängig (Az. 2 Bvl 3/21).

Säumniszuschläge verfassungsgemäß

Säumniszuschläge verfassungsgemäß


Die Anpassung der Zinsen auf Steuernachzahlungen und -Erstattungen hat in den letzten Jahren auch die Verfassungsmäßigkeit über die Höhe der Säumniszuschläge in Zweifel gezogen. Verfassungsrechtliche Bedenken hatte der BFH (Bundesfinanzhof) für diesen Fall jedoch nicht.

Die Höhe der Säumniszuschläge liegt damit weiterhin bei 1 Prozent je angefangenen Monat, was aufs Jahr gesehen immerhin satte 12 Prozent ausmacht. Die Entscheidungsgrundsätze zu den Steuernachzahlungszinsen ließen sich nicht auf die Säumniszuschläge übertragen. Der BFH hatte daher nun auch die Revision gegen ein Urteil vom FG (Finanzgericht) Düsseldorf aus dem Jahr 2021 als unbegründet zurückgewiesen (BFH vom 23.08.2023, Az. X R 30/21).

Steuerformulare und Änderungen

Die Einkommensteuerformulare 2023 erscheinen in einem neuen Look. Hintergrund ist die fortschreitende Digitalisierung und Anpassung der Vordrucke an das notwendige Datenformat. Im Großen und Ganzen füllen die Formulare dadurch mehr Seiten. Folgende weitere inhaltliche Formularänderungen gibt es außerdem:

Steuerformulare und Änderungen

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen vor der Zeile 10 wird für die Gewährung eines Hinterbliebenen-Pauschbetrags klargestellt, dass der Bezug von Witwen/Witwerrenten nicht ausreichend ist.

In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen wurde der Winterdienst auf dem eigenen Grundstück in der Aufzählung der Anleitung mit aufgenommen.

In der Anlage Sonstige wurde Zeile 18 geändert, da nur noch vollständig auf einen Verlustrücktrag verzichtet werden kann.

Gleichlautend wurde dies in der Anlage SO in Zeile 18 und 62 angepasst. An zwei verschiedenen Stellen sind außerdem Angaben zu Einkünften aus virtuellen Währungen zu machen (Zeilen 10ff./Zeile 41ff.). Zudem ist in der Anlage SO noch die Abfrage nach der Gas- und Wärmepreisbremse enthalten, die allerdings nicht mehr ausgefüllt werden muss.

In der Anlage N wurde die Zeile 10 hinzugefügt. In diese ist eine Kennziffer einzutragen, wenn der Arbeitslohn aufgrund der Firmenwagenbesteuerung vom übermittelten Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung abweicht, also z.B. bei Einzelbewertung mit 0,002 % statt 0,03 % in der Lohnabrechnung. Auch die Werbungskosten wurden angepasst an die neue Rechtslage, z.B. beim Homeoffice. Außerdem sind die Angaben zur doppelten Haushaltsführung nun in eine separate Anlage Doppelte Haushaltsführung einzutragen.

In der Anlage Kap wurde eine neue Zeile 27a für die Minderung des Betrags bei Hinzurechnungsbesteuerung eingefügt wie auch zwei neue Zeilen 32a und 32b, in der man den Antrag auf die Anwendung des tariflichen Steuersatzes auf Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung widerrufen kann.

Die grundsätzlich unverändert gebliebene Anlage V wurde ergänzt um weitere Anlagen. In der Anlage V-FeWo sind Angaben zu Vermietung von Ferienwohnungen und zu kurzfristigen Vermietungen zu machen. Zusätzlich sind in der Anlage V Sonstiges Angaben zu Grundstücksgemeinschaften, zu Untervermietungen sowie Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, anderem unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen sowie Überlassung von Rechten zu machen.

In der Anlage R sind Änderung zum maßgeblichen Geburtsdatum anderer Personen zu finden.