Stand: 19. April 2022
Ob das häusliche Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist, spielt für den Abzug von Aufwendungen keine Rolle. Dies entschied der BFH im Fall einer Flugbegleiterin.
Die Stewardess hatte den begrenzten Abzug bis 1.250 € der anteiligen Kosten geltend gemacht, weil ihr kein anderer Arbeitsplatz für die im Büro zu verrichtenden Tätigkeiten zur Verfügung stand. Das Finanzamt wollte der Flugbegleiterin den Abzug verwehren, weil die Tätigkeiten einen geringen Zeitaufwand verursacht hätten und auch woanders erledigt hätten werden können. Das sah der BFH nicht so und stellte klar, dass für den Abzug des Arbeitszimmers eindeutige, gesetzliche Regelungen vorliegen. Ein Abzug von Aufwendungen komme daher entweder unbeschränkt in Frage, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit darstellt oder aber auch begrenzt auf 1.250 €, wenn ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht. Damit ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, muss es sich zudem um einen abgeschlossenen Raum handeln, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit „erforderlich“ sein muss, ist dagegen nicht gesetzlich normiert. Die Flugbegleiterin hatte daher die Aufwendungen zu Recht geltend machen können.