Die Anpassung der Zinsen auf Steuernachzahlungen und -Erstattungen hat in den letzten Jahren auch die Verfassungsmäßigkeit über die Höhe der Säumniszuschläge in Zweifel gezogen. Verfassungsrechtliche Bedenken hatte der BFH (Bundesfinanzhof) für diesen Fall jedoch nicht.
Die Höhe der Säumniszuschläge liegt damit weiterhin bei 1 Prozent je angefangenen Monat, was aufs Jahr gesehen immerhin satte 12 Prozent ausmacht. Die Entscheidungsgrundsätze zu den Steuernachzahlungszinsen ließen sich nicht auf die Säumniszuschläge übertragen. Der BFH hatte daher nun auch die Revision gegen ein Urteil vom FG (Finanzgericht) Düsseldorf aus dem Jahr 2021 als unbegründet zurückgewiesen (BFH vom 23.08.2023, Az. X R 30/21).