Die Neuregelung zur Nichtabziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ist grundsätzlich ab 2013 anzuwenden. Das Finanzgericht Münster hat jedoch festgestellt, dass aus Gründen der unzulässigen Rückwirkung die Neuregelung erst ab Verkündigung des Gesetzes dazu, also am 30.06.2014 zur Anwendung kommen darf. Eine Anfrage bei der Bundesregierung zur Klärung dieses Umstandes brachte jedoch keine klare Aussage. Inwieweit die Finanzverwaltung jedoch auch für offene Fälle diese Neuregelung zur Anwendung bringen sollte, brachte ebenfalls keine deutliche Klärung. Für Veranlagungszeiträume vor 2013 ist die Rechtsprechung des BFH anwendbar, der diese Kosten ausdrücklich zum Abzug zulässt.