Die Finanzverwaltung hat aktuell zum Ansatz von Kinderfreibeträgen bei eingetragenen Lebenspartnern im BMF-Schreiben vom 17.01.2014 Stellung genommen. So wird bei Adoption des Lebenspartners bei einem leiblichen Kind des anderen Lebenspartners der volle Kinderfreibetrag zum Ansatz gebracht. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn das leibliche Kind nicht vom anderen Lebenspartner adoptiert wurde: hier werden grundsätzlich nur die hälftigen Kinderfreibeträge angesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der volle Kinderfreibetrag berücksichtigt werden, z. B. wenn der leibliche andere Elternteil nicht ermittelt werden kann. Wird ein nicht in einem Kindschaftsverhältnis stehendes Kind von nur einem Lebenspartner adoptiert, können jedoch die vollen Kinderfreibeträge zum Ansatz kommen.