Sollen Handwerkerleistungen im Haushalt als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt werden, ist die Steuerermäßigung u. a. davon abhängig, dass keine Barzahlung erfolgt. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil auch für den Schornsteinfeger. Obwohl hier häufig nur Bagatellbeträge vorliegen, kann auf diese Voraussetzung nicht verzichtet werden. Seit 2008 ist beim Ansatz der haushaltsnahen Dienstleistung zwar die Belegvorlage für Bagatellbeträge aus Vereinfachungsgründen entfallen. Trotzdem ist der Nachweis der unbaren Bezahlung erforderlich.