Die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Regelung zur Besteuerung der Gaspreisbremse wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 wieder gestrichen.
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen hat darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt die Formularvordrucke und auch die Anleitungen bereits gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert waren. Somit findet man in der Anlage SO (sonstige Einkünfte) für das Jahr 2023 auch noch eine Zeile 17, in der die Soforthilfe Dezember 2022 mit dem Bruttobetrag eingetragen werden soll. Auch in der dazugehörigen Anleitung wird die Eintragung noch ausführlich erläutert. Steuerpflichtige sollten sich davon nicht verwirren lassen und können auf die Angaben verzichten.
Aufgrund des hohen Aufwands wurde auf die einkommensabhängige Versteuerung nun doch verzichtet. Steuerpflichtige, die Ihre Erklärungen elektronisch über „Mein ELSTER“ erstellen, finden die Abfrage zur Gaspreisbremse ebenfalls noch. Sie soll aber bis zum Quartalsende nicht mehr enthalten sein.