Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.11.2013, veröffentlicht am 8.1.2014, die Finanzverwaltung in ihrer Auffassung bestätigt, wonach Kosten für ein Erststudium grundsätzlich nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind. Die Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich auch eine Erstausbildung vermittelt, sind nur als Sonderausgaben abziehbar. Damit ist ein Verlustvortrag derartiger Aufwendungen zudem unmöglich. Baut das Studium aber auf eine bereits absolvierte Berufsausbildung auf, kann nach mehrfacher Rechtsprechung des BFH auch ein Erststudium als Werbungskosten anerkannt sein.