Die Einkünfteerzielungsabsicht kann ohne Zutun oder Verschulden des Steuerpflichtigen wegfallen, so der BFH in einem Urteil vom 09.07.2013, veröffentlicht am 07.08.2013. Im Urteilsfall gelang es der beauftragten Wohnungsgesellschaft nicht, einen geeigneten Mieter zu finden. Im betreffenden Stadtteil waren rund die Hälfte der Mietraumwohnungen leer, zum anderen war eine Vermietung aufgrund des baulichen Zustandes des Objekts nicht möglich. Die grundlegende Sanierung wäre unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Mietpreisniveaus unwirtschaftlich gewesen. Der beantragte Werbungskostenüberschuss in Höhe von 3.000 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Leerstand wurde vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, da im vorliegenden Fall die Einkünfteerzielungsabsicht weggefallen ist. Auf absehbare Zeit ist eine Vermietung nicht erreichbar.