Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist der Verlustabzug gem. § 10 d Abs. 2 EStG nicht von dem um den Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern erhöhten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen. So hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 02.02.2017 (Az. 3 K 834/15) entschieden. Im Urteilsfall hatten die Kläger einen Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern erhalten, den sie in der ESt-Erklärung als Einnahmen erklärten. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wurde dies berücksichtigt, aber es erfolgte keine Auswirkung beim Gesamtbetrag der Einkünfte der weiteren Einkünfte der Kläger. Diese hatten sich durch einen Verlustvortrag neutralisiert. Der Klage wurde nicht stattgegeben, denn gem. den gesetzlichen Regelungen sind zwar Erstattungsüberhänge bei den Sonderausgaben dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Aber dies bewirkt nicht, dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte durch die Hinzurechnung mit steuerlichen Folgen für den Verlustabzug erhöht.