Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung

In einem neuen Gesetzesentwurf wird von den Ländern vorgeschlagen, die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung bei Steuerhinterziehung in allen Fällen auf zehn Jahre festzulegen. Die jetzige Frist würde damit verdoppelt werden (bisher nur fünf Jahre). Damit soll die Frist für die Strafverfolgung der Festsetzungsfrist für die Steuern in diesen Fällen gleichgesetzt werden. Der Gesetzesentwurf wurde an die Bundesregierung als besonders eilbedürftig weitergeleitet. In derartigen Fällen muss die Stellungnahme innerhalb von drei Wochen erfolgen. Begründung dieser neuen Gesetzesinitiative ist die wirksame Bekämpfung der Steuerhinterziehung, die das Gemeinwesen schädige.

Vorfälligkeitsentschädigungen

Auch nach Veräußerung einer Immobilie kommen nach Auffassung des BFH nachträgliche Werbungskosten wie z. B. Schuldzinsen in Betracht. Dabei müssen die Werbungskosten mit der Vermietungsabsicht im Zusammenhang stehen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung steht nach Aussage des FG Düsseldorf nicht mehr im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften. Diese Aufwendungen sind der Veräußerung der Immobilie zuzuordnen, weshalb ein Abzug von nachträglichen Werbungskosten nicht in Betracht kommt. Im Streitfall war die zehnjährige Veräußerungsfrist bereits abgelaufen, so dass auch im Wege der Berechnung des Spekulationsgewinns keine Berücksichtigung stattfinden konnte.

Steuererklärung 2012: Abgabetermin 31.05.2013

Der alljährliche Abgabetermin nähert sich mit der Frage verbunden: Wer muss denn als Arbeitnehmer eine Steuererklärung einreichen? Grundsätzlich geben Arbeitnehmer nur auf Antrag eine Steuererklärung innerhalb der Festsetzungsverjährungsfristen (vier Jahre) ab. Werden aber neben den Arbeitslohneinkünften noch andere Einkünfte mit mehr als 410 EUR bezogen, wird die Antragsmöglichkeit zur Pflicht. Zu den weiteren Einkünften gehören beispielsweise auch Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld). Sofern Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V abgerechnet wurden, ergibt sich ebenfalls eine Steuererklärungspflicht. Seit der Abgeltungsteuer ergibt sich aus den Kapitaleinkünften grundsätzlich keine Abgabeverpflichtung mehr. Hier sollte ggf. überprüft werden, ob nicht eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung zur (teilweisen) Erstattung von bereits einbehaltener Abgeltungsteuer führen kann.

Musterverfahren zur Abgeltungsteuer

Das FG Köln hat in einem Musterverfahren zum Abzug von Aufwendungen bei Kapitalerträgen am 17.04.2013 eine Entscheidung getroffen. Nun muss sich der BFH in einem Revisionsverfahren weiter mit dieser Frage weiter beschäftigen. Das ab 2009 geltende Abgeltungsverfahren findet laut Finanzgericht bei bestimmten Aufwendungen keine Anwendung. Soweit die Aufwendungen mit den vor dem 01.01.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, sind diese auch weiterhin voll als (nachträgliche) Werbungskosten absetzbar. 

HINWEIS:
Werbungskosten bei Kapitaleinkünften, wie Schuldzinsen, Depotgebühren usw. sollten damit in den Steuererklärungen angesetzt werden. Bei Ablehnung wegen des Zusammenhangs mit der Abgeltungsteuer sollte Einspruch eingelegt und mit Verweis auf den BFH Ruhen des Verfahrens beantragt werden

Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften

Eine bestandskräftig gewordene Steuererklärung kann trotzdem noch zu einer Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften führen. Im Urteilsfall wurden Kapitaleinkünfte nacherklärt, um die Erstattung der Abgeltungsteuer zu erreichen.  Es sollte die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Günstigerprüfung erfolgen. Aus dem Urteilsfall ist zu entnehmen, dass eine Günstigerprüfung bei nacherklärten Einkünften aus Kapitalvermögen nicht nur bis zur Bestandskraft, sondern bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist möglich ist. 

Arbeitszimmer

In einem Urteilsfall beschäftigt sich der BFH mit der Abzugsbegrenzung für das häusliche Arbeitszimmer.  Befindet sich das Arbeitszimmer im Obergeschoss des ausschließlich vom Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses, ist die Abzugsbeschränkung mit 1.250,00 EUR gegeben. Das oberste Gericht rechnet das Arbeitszimmer dem häuslichen Bereich zu, da die bauliche Trennung der Räumlichkeiten nicht so stark ausgeprägt war, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst war. Erst wenn der Bereich des Arbeitszimmers über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist, liegt eine Trennung zwischen privater und beruflicher Sphäre vor.

 

Fahrtkosten im Praktikum

Der BFH hat am 16.01.2013 erneut zu Fahrtkosten eines Kindes Stellung genommen. Wieder kam er zum Ergebnis, dass die Fahrtkosten als Reisekosten und damit mit den tatsächlichen Kosten abziehbar sind. Ein Student hatte den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule absolviert. Der BFH stellt fest, dass der Betrieb keine regelmäßige Arbeitsstätte wird und damit die Entfernungspauschale nicht zum Ansatz kommen kann.
 

HINWEIS: Für den Ansatz von Reisekosten müssen jedoch tatsächliche Aufwendungen entstanden sein.

Werbungskosten für Kapitalanleger

Der Bund der Steuerzahler rät, Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, wenn Werbungskosten für Kapitalanleger in Frage kommen. Unter dem Az. VIII R 13/13 wird nun vor dem BFH geprüft, ob Werbungskosten bei Kapitaleinkünften auch dann angesetzt werden können, wenn die Einkünfte der Abgeltungsteuer unterliegen. Das FG Baden-Württemberg hatte entschieden, dass die tatsächlichen Werbungskosten zumindest dann absetzbar sind, wenn diese den Sparerpauschbetrag von Alleinstehenden in Höhe von 801,00 EUR oder zusammenveranlagten Ehegatten in Höhe von 1.602,00 EUR übersteigen.
 

HINWEIS: Nicht entschieden wurde die Frage, ob tatsächlich angefallene Werbungskosten auch dann steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn der persönliche Steuersatz des Steuerzahlers höher ist als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 %.

Altersvorsorgegesetz ab 2013

Der Deutsche Bundestag gibt in seiner Pressemitteilung vom 18.03.2013 bekannt, dass im Zusammenhang mit den Vorschlägen zum Altersvorsorgegesetz der Vermittlungsausschuss angerufen wurde. Hierbei ist ab 2013 die Anhebung der steuerlich abzugsfähigen Basisvorsorge auf 24.000 EUR bei Ledigen geplant (bisher liegt der Höchstbetrag bei 20.000 EUR). Bei Ehegatten würde sich der abzugsfähige Betrag verdoppeln. Außerdem soll die Berufsunfähigkeitsversicherung in die Basisaltersvorsorge einbezogen werden, wenn eine lebenslange Leibrente gezahlt wird. Auch Änderungen im Zusammenhang mit der Wohn-Riester-Förderung sind vorgesehen.

Neue Merkblätter für Kindergeld

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die neuen Kindergeld-Merkblätter 2013 veröffentlicht. Diese stehen auf den Internetseiten des BZSt in der Rubrik Kindergeld (unter dem Punkt Familienkassen oder Kindergeldberechtigte) zum Download bereit. Die Merkblätter stellen einen praxisgerechten Überblick über die Neuregelungen im Kindergeldrecht dar. Die neuesten Regelungen zum Einkommensteuerrecht und die damit verbundene Auffassung der beteiligten Kindergeldstellen werden so nachvollziehbar wiedergegeben.