Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand

Die Einkünfteerzielungsabsicht kann ohne Zutun oder Verschulden des Steuerpflichtigen wegfallen, so der BFH in einem Urteil vom 09.07.2013, veröffentlicht am 07.08.2013. Im Urteilsfall gelang es der beauftragten Wohnungsgesellschaft nicht, einen geeigneten Mieter zu finden. Im betreffenden Stadtteil waren rund die Hälfte der Mietraumwohnungen leer, zum anderen war eine Vermietung aufgrund des baulichen Zustandes des Objekts nicht möglich. Die grundlegende Sanierung wäre unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Mietpreisniveaus unwirtschaftlich gewesen. Der beantragte Werbungskostenüberschuss in Höhe von 3.000 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Leerstand wurde vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, da im vorliegenden Fall die Einkünfteerzielungsabsicht weggefallen ist. Auf absehbare Zeit ist eine Vermietung nicht erreichbar.

Ausfüllhilfe für Rentner

Nicht nur Rentner, sondern auch Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine können den neuen Service der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Auf Antrag stellt die Rentenversicherung eine Bescheinigung aus, in der angegeben ist, welche Beträge in welcher Zeile der „Anlage R“ und der „Anlage Vorsorgeaufwand“ zu erfassen sind. Beim Antrag, der per Brief, Fax, E-Mail oder telefonisch bestellt werden kann, sind folgende Besonderheiten zu beachten:
– Rentenversicherung-Nr. ist anzugeben
– je eine Bescheinigung für jede einzelne Rente
– bei Ehegatten muss jeder Ehepartner anfordern
– wer einmal beantragt hat, erhält die Bescheinigung auch in den Folgejahren automatisch

 

HINWEIS: Durch die Übernahme der Daten der Bescheinigung werden Rückfragen des Finanzamtes vermieden. In der Bescheinigung werden die übermittelten Daten an die Finanzverwaltung eins zu eins wiedergegeben.

 

 

 

Verpflegung für Leiharbeiter

Der BFH hat am 15.5.2013 in einem nun veröffentlichtem Urteil zur Dreimonatsfrist von Leiharbeitnehmern festgestellt, dass die Grundsätze von auswärtigen Arbeitnehmern Anwendung finden. Eine zeitliche Befristung einer Auswärtstätigkeit ist nicht mehr gegeben. Allerdings ist der Verpflegungsmehraufwand immer noch auf drei Monate befristet ansetzbar. Auch für Leiharbeitnehmer ist keine andere Sichtweise möglich. Damit gilt die Dreimonatsfist auch für diese Fälle. Bei Anwendung der Doppelten Haushaltsführung ist ebenfalls der Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen nur drei Monate lang möglich.

Hinweis: Auch durch das neue Reisekostenrecht ab 2014 ist diesbezüglich keine Neuregelung eingetreten.

Kindergeld bei gemeinsamem Haushalt

Der BFH hat sich zur Frage des Kindergeldanspruches im Falle von nicht verheirateten aber zusammenlebenden Elternteilen geäußert. Im Einzelnen ist zu ermitteln, welche Bar- bzw. Unterhaltsaufwendungen an den betreuenden Elternteil erbracht wurden. Dabei kann nicht von einem Erfahrungswert ausgegangen werden. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das vorhandene Einkommen jeweils zur Hälfte zur Verfügung steht. Es gilt das Zufluss Prinzip bei der Frage, wie die anteiligen aufgeteilt werden müssen, so der BFH in einem Urteil vom 11.04.2013 (veröffentlicht am 10.07.2013).

Doppelte Haushaltsführung

Der BFH hat in einer Entscheidung vom 18.04.2013 festgehalten, wie Familienheimfahrten bei der   geltend gemacht werden können. Es sind nach Aussage des Gerichts die Grundsätze der Entfernungspauschale anzuwenden, die völlig unabhängig von der Frage, ob Kosten entstanden sind,  angesetzt werden kann. Danach kann ein Arbeitnehmer die Entfernungspauschale auch dann ansetzen, wenn er als Beschäftigter der Bahn keine Aufwendungen trägt. Wurde vom Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt und die Familienheimfahrten einmal wöchentlich zutreffend nicht versteuert, ist jedoch kein Werbungskostenabzug möglich. Werden  Erstattungen des Arbeitgebers zu den Familienheimfahrten vorgenommen, müssen die Ansätze ebenso entsprechend gekürzt werden.

Zweitwohnungsteuer

Das VG Gießen gibt in einer Pressemitteilung vom 16.06.2013 bekannt, dass auch eine Gartenhütte der Zweitwohnungsteuer unterliegen kann. Im Urteilsfall wurde die Erhebung der Steuer für eine Blockhütte als rechtmäßig erachtet. Laut Satzung ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Deshalb wurde von der betreffenden Stadtverwaltung eine Steuer in Höhe von 10% des Mietwertes als Zweitwohnungsteuer erhoben. Der Wohnungsbegriff war bei der 30 bis 40 m² großen Blockhütte erfüllt, es gab einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum. Eine Zweitwohnung erfordert nach Aussage des Gerichts keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur.

Werbungskosten für Ausbildung

Der BFH hat bei Aufwendungen für die einer Flugbegleiterausbildung nachfolgende Flugzeugführerausbildung entschieden, dass der Ansatz als Werbungskosten gegeben ist. Weder die erstmalige Berufsausbildung noch der Werbungskostenabzug setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Das Finanzamt hatte nur Sonderausgaben mit dem zulässigen Höchstbetrag in der Steuererklärung berücksichtigt. Das Argument der erstmaligen Berufsausbildung konnte angesichts der schon absolvierten Ausbildung zur Flugbegleiterin entkräftet werden. Maßgeblich ist nach Aussage des BFH, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Auskünfte zu erzielen. Es ist dabei keine bestimmte Ausbildungsdauer erforderlich. Eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts liegt nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige bestimmte vorgegebene Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Die Ausbildungszeit war im Urteilsfall sechs Monate.

Fehler bei Elster

Der BFH hat in seinen Urteilen zu Fehlern unter Verwendung von Elster Stellung bezogen. Danach handelt der Steuerpflichtige auch dann regelmäßig grob fahrlässig, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuerklärung unbeachtet lässt. Das ist allerdings nur dann ein Problem, wenn die Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind. Allein der Umstand, dass die mit ElsterFormular abgegebene elektronische Einkommensteuererklärung keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärungsformulare liefert, lässt eine grobe Fahrlässigkeit nicht entfalten. Der BFH hat mit diesen Urteilen zum Ausdruck gebracht, dass fehlende Angaben in den Steuererklärungen regelmäßig nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden können, wenn die Abgabe im elektronischen Verfahren der Finanzverwaltung erfolgt. Im Einzelfall ist jedoch abzuwägen, ob im Sachverhalt eine ausreichende Erläuterung für den Normalverbraucher gegeben ist.

Kindergeld: Familienkassen

Die Bundesagentur für Arbeit teilte im Rahmen einer Presseinformation die Neustrukturierung der Familienkassen ab Mai 2013 mit. Diese wurden zu insgesamt 14 Familienkassen zusammengefasst. Die bisherigen Familienkassen bleiben aber als Außenstellen erhalten. Durch die Maßnahme verspricht man sich einen Ausgleich von Belastungsschwankungen und schnellere Bearbeitungszeit von Kindergeldanträgen. Die Zuständigkeitsbereiche bleiben wie bisher bestehen. Über die Homepage der Bundesagentur für Arbeit kann ein Ortsverzeichnis der Familienkassen eingesehen werden.

Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung

Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwischen zwei und vier Tagen beim Kunden auswärts tätig ist, kann die Verpflegungsmehraufwendungen nur für drei Monate in Anspruch nehmen. Ein Neubeginn der Drei-Monats-Frist ist nur gegeben, wenn eine Unterbrechung von mehr als vier Wochen besteht, die nicht durch Urlaub oder Krankheit ausgelöst wird. Der Kläger wollte mit dem Argument, die Drei-Monats-Frist setze eine Vollzeitbeschäftigung voraus, den Mehraufwand dauerhaft ansetzen. Demgegenüber stellte das oberste Gericht jedoch fest, dass eine überwiegende auswärtige Tätigkeit beim Kunden vorliegt und damit nach drei Monaten kein Bedarf für einen Mehraufwand für Verpflegung mehr besteht. Diese Regelung entspricht im Übrigen auch der ab dem Jahr 2014 geltenden Rechtslage im neuen Reisekostenrecht.