Keine Barzahlung bei Dienstleistungen

bbh logo kleinSollen Handwerkerleistungen im Haushalt als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt werden, ist die Steuerermäßigung u. a. davon abhängig, dass keine Barzahlung erfolgt. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil auch für den Schornsteinfeger. Obwohl hier häufig nur Bagatellbeträge vorliegen, kann auf diese Voraussetzung nicht verzichtet werden. Seit 2008 ist beim Ansatz der haushaltsnahen Dienstleistung zwar die Belegvorlage für Bagatellbeträge aus Vereinfachungsgründen entfallen. Trotzdem ist der Nachweis der unbaren Bezahlung erforderlich.

 

Regelmäßige Arbeitsstätte

bbh logo kleinWerden Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte durchgeführt, kann nur die Entfernungspauschale dafür angesetzt werden. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Rechtsprechung, wenn eine Berufsfeuerwehr zu ihrer Wache fährt, der sie arbeitsvertraglich zugeordnet ist. Auch unter Berücksichtigung der günstigen BFH-Rechtsprechung, die von der qualitativ schwerpunktmäßigen Betätigung ausgeht, kommt keine andere Lösung in Frage. Es liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt ein Reisekostenansatz nicht in Betracht.

HINWEIS: Ab dem Jahr 2014 kommt das neue Reisekostenrecht zur Anwendung, das den Begriff des qualitativen Schwerpunktes nicht mehr prüft.

Besteuerung von Renten

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 19.08.2013 festgehalten, dass die Besteuerung von Erziehungsrenten mit dem Besteuerungsanteil versteuert werden müssen. Die Einbeziehung in die Versteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist damit laut Aussage der Richter verfassungsgerecht. Diese Art von Rente unterscheidet sich z. B. von Schadenersatzrenten, die nicht steuerbar sind. Sie beruhen auf steuerlich abziehbaren Einzahlungsbeträgen, was eine Besteuerung für den Bezug von Erziehungsrenten rechtfertigt.

Besteuerung von Renten

 

bbh logo kleinDer BFH hat in seiner Entscheidung vom 19.08.2013 festgehalten, dass die Besteuerung von Erziehungsrenten mit dem Besteuerungsanteil versteuert werden müssen. Die Einbeziehung in die Versteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist damit laut Aussage der Richter verfassungsgerecht. Diese Art von Rente unterscheidet sich z. B. von Schadenersatzrenten, die nicht steuerbar sind. Sie beruhen auf steuerlich abziehbaren Einzahlungsbeträgen, was eine Besteuerung für den Bezug von Erziehungsrenten rechtfertigt.

 

Reisekostenreform 2014

Ein Entwurf der Finanzverwaltung zum neuen Reisekostenrecht 2014 liegt vor. Dieser nimmt zu den völlig neu gestalteten Regelungen im Reisekostenrecht für Reisen, die ab dem 01.01.2014 durchgeführt werden, Stellung. Besonders gravierend wurde die Regelung zur vom Arbeitgeber veranlassten Mahlzeitengestellung geändert. Neben den neuen Tagessätzen ist hier zu beachten, dass ein Sachbezugswert nicht mehr zu besteuern ist, sofern ein Tagegeldanspruch dem Grunde nach besteht. Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, eine Pauschalversteuerung mit 25 % zur Anwendung zu bringen.

 

Arbeitszimmer unterliegt nicht dem Aufteilungsverbot

In einer Entscheidung des FG Köln ist die Rechtsprechung erneut der Auffassung, dass die Aufwendungen beim häuslichen Arbeitszimmer aufgeteilt werden können. Bei der gemischten Nutzung eines Zimmers muss ein geeigneter Schlüssel für die Aufteilung z. B. nach der anteiligen Fläche gefunden werden. Eine Aufteilung kann aber nach den Grundsätzen des Großen  Senats für gemischte Aufwendungen erfolgen. Die Revision ist zugelassen. Damit ist der Ansatz der sog. Arbeitsecke unbedingt in der Steuererklärung vorzunehmen und der weitere Verfahrensverlauf zu beobachten.

Krankheiten als Werbungskosten

Für den Abzug von Krankheitskosten ist in der Steuererklärung grundsätzlich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen der Ansatz vorgesehen. Dabei muss derzeit noch eine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt werden, die sich an der Höhe des Einkommens des Steuerbürgers orientiert. Können aber Krankheiten als beruflich veranlasst angesehen werden, kommt der Abzug als Werbungskosten in Betracht. Der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 11.07.2013, dass Berufskrankheiten den beruflich veranlassten Werbungskosten zuzuordnen sind. Das kann bei typischen Berufskrankheiten der Fall sein oder wenn der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht.

HINWEIS: Steuerbescheide ergehen nun vorläufig für die Frage, ob die zumutbare Eigenbelastung bei der außergewöhnlichen Belastung anzusetzen ist.

 

Steuererstattungen verjähren!

Für Arbeitnehmer ist es besonders wichtig, die Verjährung von Steuererstattungsansprüchen im Auge zu behalten. Der BFH hatte bestätigt, dass eine Festsetzungsfrist von vier Jahren in diesen Fällen zur Anwendung kommt. Damit kann die Steuererklärung für 2009 noch bis zum 31.12.2013 beim Finanzamt eingereicht werden. Nur in sogenannten Pflichtveranlagungsfällen ist eine siebenjährige Frist zur Einreichung  der Steuererklärung anwendbar. Dazu müssten z. B. andere Einkünfte als Arbeitslohn mit mehr als 410 EUR im Einzelfall vorliegen.

Schulhund als Arbeitsmittel

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können im Zusammenhang aufgetretene Werbungskosten steuerlich abgezogen werden. Dazu gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, die unmittelbar zur Erledigung der beruflichen Aufgaben dienlich sind. Können Gegenstände auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzt werden, ist die steuerliche Zuordnung aber zweifelhaft. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Im Einzelfall ist die Funktion des Wirtschaftsguts unter Würdigung aller Umstände festzustellen. Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung von Tieren. Kann nach den vorliegenden Tatsachen ein Arbeitsmittel qualifiziert werden, sind aber nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Folgekosten als Werbungskosten abziehbar.

HINWEIS: Im Urteilsfall konnte der Schulhund als Arbeitsmittel des Lehrers anerkannt werden, da ein speziell geprüfter Hund bei den Schulklassen eingesetzt wurde, um Kindern Erfahrungen im Umgang mit Hunden zu ermöglichen.

 

Nachträgliche Herstellungskosten <=> Erhaltungsaufwand

Der BFH hat am 14.08.2013 sein Urteil vom 15.05.2013 veröffentlicht, wobei nachträgliche Herstellungskosten bei Vergrößerung der Flächen grundsätzlich vorliegen. Neben Anbau und Aufstockung führt auch die Vergrößerung der nutzbaren Fläche zu nachträglichen Herstellungskosten. Im Urteilsfall wurde zwar nur geringfügig vergrößert (Satteldach statt Flachdach), trotzdem wurde kein Erhaltungsaufwand zum Sofortabzug zugelassen. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Auch auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung für Wohnungszwecke kann keine Rücksicht genommen werden. Zum Begriff der nutzbaren Fläche gehört nicht nur die reine Wohnfläche eines Gebäudes, sondern auch Zubehörräume. Durch den Dachumbau ist es im Streitfall zu einer Erweiterung des Gebäudes gekommen.