Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.11.2013, veröffentlicht am 8.1.2014, die Finanzverwaltung in ihrer Auffassung bestätigt, wonach Kosten für ein Erststudium grundsätzlich nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind. Die Aufwendungen für ein Erststudium, das zugleich auch eine Erstausbildung vermittelt, sind nur als Sonderausgaben abziehbar. Damit ist ein Verlustvortrag derartiger Aufwendungen zudem unmöglich. Baut das Studium aber auf eine bereits absolvierte Berufsausbildung auf, kann nach mehrfacher Rechtsprechung des BFH auch ein Erststudium als Werbungskosten anerkannt sein.
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Steuererklärungsfristen
Die Finanzverwaltung hat am 2.1.2014 bekannt gegeben, dass die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2013 am 31.5.2014 endet. Diese Frist gilt nicht für "freiwillig" eingereichte Antragsveranlagungen. Angehörige der freien Berufe oder auch Lohnsteuerhilfevereine haben eine allgemeine Fristverlängerung bis Ende des Jahres. Soweit dem Finanzamt bekannt ist, dass Steuerpflichtige sich insofern vertreten lassen, ist eine Fristverlängerung nicht mehr zu beantragen. Über den 31.12.2014 hinausgehende Verlängerungsanträge sind jedoch nach Mitteilung der Finanzbehörden nicht möglich.
Veranlagungen 2013
Die Finanzämter werden ab März 2014 mit den Veranlagungen für das abgelaufene Jahr 2013 beginnen. Da bis zum 28.02.2014 von den Beteiligten wie Versicherungen, Rentenanstalt usw. Beiträge elektronisch zu übermitteln sind, muss abgewartet werden, damit alle Daten vollständig aufgenommen werden können. Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Umfang des Steuerfalls laut Auskunft der Finanzbehörde zwischen fünf Wochen und sechs Monaten.
Darlehensverträge
Reisekosten bei Versetzung
HINWEIS: Im derzeitigen Reisekostenrecht gibt es keine Vorgaben zur zeitlichen Frage von befristeten Abordnungen oder Versetzungen.
Kennbuchstabe „M“ in der Lohnsteuerbescheinigung
HINWEIS: Im Inland erfolgt die Kürzung mit 4,80 EUR für ein Frühstück und mit 9,60 für ein Mittag-oder Abendessen.
Fahrten zum Sammelpunkt
Mit Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 wurde auch bestimmt, dass Fahrten zu einem Sammelpunkt nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ansonsten an dieser Stelle keine erste Tätigkeitsstätte haben sollte. Ein Sammelpunkt ist ein vom Arbeitgeber festgelegter dauerhafter Ort. Betroffen sind z. B. die Fahrten eines Busfahrers, der in einem Depot sein Fahrzeug abholen muss, ebenso Sammelplätze, um den Sammeltransport des Arbeitgebers zu nutzen, usw. Auch Kundendienstmonteure, die in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers aufweisen, könnten für ihre Fahrt mit dem eigenen Pkw zum Unternehmen so nur die einfache Entfernung geltend machen. Private Treffpunkte, um sich z. B zu einer Fahrgemeinschaft anzuschließen, sind allerdings nicht gemeint (BMF vom 31.10.2013).
Langjähriger Leerstand bei Vermietung
Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung
Die Aufwendungen einer Liposuktion sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die ärztliche Notwendigkeit nicht vorab festgestellt worden ist. Zu diesem Ergebnis kam das zuständige Finanzgericht, das Verfahren wird vor dem BFH weitergeführt. Im Urteilsfall wurde die Erstattung der Fettabsaugung in den Beinen von der zuständigen Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, dass auch andere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Die Klägerin wollte dann die Kosten in Höhe von 10.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Vom zuständigen Finanzamt wurde mit der Begründung abgelehnt, dass keine ärztliche Verordnung oder Notwendigkeit nachgewiesen werden konnte. Ähnliche Fälle sollten offen gehalten werden, nicht zuletzt deshalb, weil der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten auf dem Prüfstand steht.
Handwerkerleistungen auch bei Neubau?
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist grundsätzlich für Neubaumaßnahmen ausgeschlossen. Das neue Carport, die neu errichtete Garage, der Wintergarten oder der Kachelofen zusätzlich zur Heizung wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich abgelehnt. Aktuell sollten aber auch diese Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht und unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13.07.2011 begründet werden. Hier hatte der Kläger auch bei einer Neubaumaßnahme den Abzug der Steuer erhalten, da aus Sicht des obersten Gerichts kein Unterschied zwischen Neubau- und Reparatur- bzw. Erhaltungsaufwendungen bestehe. Die Finanzverwaltung hat nun angekündigt, ein BMF-Schreiben dazu herauszugeben.