Arbeitszimmer zusätzlich zum Büro

Arbeitszimmer zusätzlich zum Büro


Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht, und dies auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige an Altersfreizeittagen und andern arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt.

FG Münster, Urt. v. 15.12.2023 – 12 K 1090/21 E, rkr.

Der Kläger hat seit seinem 57. Geburtstag einen Anspruch auf Altersfreizeit. Daher hatte er jeden dritten Dienstag frei. Er hatte einen Arbeitsplatz im Büro am Tätigkeitsort. Dieses nutzte er mit anderen Kollegen. Er hatte auch einen Schlüssel zum betrieblichen Gebäude. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung auch Kosten für ein betriebliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend.

Die Klage vor dem FG Münster war nicht erfolgreich. Das vorliegende häusliche Arbeitszimmer stellte unzweifelhaft nicht den Mittelpunkt der gesamten und beruflichen Tätigkeit dar. Es ist nur ein gekürzter Betrag von max. 1.250 € abzugsfähig, wenn dem Kläger kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. 

Vorfälligkeitsentschädigung bei Vermietung


Entsteht im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Immobilie eine Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens, stellt sich die Frage, ob diese ebenso wie die Schuldzinsen als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung überwiegt der Zusammenhang mit der Veräußerung. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist danach ggf. lediglich im Rahmen der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts als Veräußerungskosten zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Köln hatte über den Werbungskostenabzug einer Vorfälligkeitsentschädigung zu entscheiden, wenn der nach Tilgung des Darlehens verbleibende Erlös aus einer Veräußerung zur Entschuldung anderer Immobilien genutzt wurde und damit zu niedrigeren Werbungskosten bei den anderen Vermietungsobjekten führt.

Das Gericht entschied, dass ein Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Finanzierungskosten bei den verbleibenden Vermietungsobjekten möglich ist, wenn bereits bei Verkauf (z. B. im Kaufvertrag) unwiderruflich über den verbleibenden Betrag zur Tilgung eines Darlehens für ein bestimmtes anderes Objekt verfügt wird. Wird der Kaufpreis, wie im vorliegenden Fall, zunächst selbst vereinnahmt und erst darauffolgend über die Teilablösung einzelner Darlehen entschieden, überwiegt der Zusammenhang mit der Veräußerung und ein Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften ist nicht möglich.

Energetische Sanierung

Energetische Sanierung


Was als Abschluss der energetischen Maßnahme zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber im EStG nicht definiert. Hierunter versteht man, dass eine energetische Maßnahme erst dann i.S.v. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG als abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig – nicht nur in Teilbereichen – erbracht ist, sondern der Steuerpflichtige auch eine Rechnung (Schlussrechnung, keine Rechnung über Teilleistungen) erhalten hat und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist.

Nach Ansicht des Finanzgerichts München ist die Maßnahme noch nicht abgeschlossen, wenn zwar der Einbau erfolgt ist, für die Schlussrechnung aber mehrjährige Ratenzahlungen vereinbart worden sind und die letzte Rate erst in einem künftigen Veranlagungszeitraum fällig ist. Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 31/23 anhängig.

Unterhalt und Prozesskosten


Pro­zess­kos­ten zur Er­lan­gung eines (hö­he­ren) nach­ehe­li­chen Un­ter­halts sind laut BFH bei der Ein­kom­mens­be­steue­rung nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar, auch wenn der Un­ter­halts­emp­fän­ger die Un­ter­halts­zah­lun­gen im Rah­men des so­ge­nann­ten Re­al­split­tings ver­steu­ern muss.

Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sogenanntes Realsplitting). Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers – im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt – könnten keine Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften im vorliegenden Urteilsfall sein.

Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.

Brandbeseitigungskosten und Steuern


Der Kläger kaufte im September eine Immobilie zum Preis von ca. 38.000 EUR, die sich in einem sehr schlechten Zustand befand. Im Anschluss wurde diese Immobilie befristet für ca. vier Jahre vermietet. Ferner war eine Kernsanierung oder der Abriss der Immobilie geplant. Im Jahr nach der Anschaffung kam es durch einen Kurzschluss zum Brand, der einen großen Schaden verursachte. Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Überschuss der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, aufgrund der hohen Erhaltungsaufwendungen. Diese umfassten ca. 14.000 EUR für die Brandschadenbeseitigung und ca. 11.000 EUR für die Erneuerung der Fenster und der Stromversorgung.

Das Finanzamt betrachtete diese Aufwendungen in voller Höhe als anschaffungsnahe Herstellungskosten und erkannte die Aufwendungen nur in entsprechend höherer Abschreibung als Werbungskosten an.  

Die Klage hiergegen hatte zumindest teilweise Erfolg. Die Kosten für die Brandschadenbeseitigung (14.000 EUR) sind hier als Werbungskosten sofort abzugsfähig. Die übrigen Erhaltungsmaßnahmen (11.000 EUR) waren hier jedoch als Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. 

Änderung Wachstumschancengesetz bei der Einkommensteuer

Änderung Wachstumschancengesetz bei der Einkommensteuer


Nach zähem Ringen wurde nun das Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 endlich auf den Weg gebracht. Folgende wichtige Änderungen sind für die Einkommenssteuer für Überschusseinkünfte verblieben:

·     Elektro-Dienstfahrzeuge: Ansatz von ¼ des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen bis 70.000 Euro Bruttolistenpreis ab 2024 und 

·      Streichung der Mindestreichweite für Hybrid-Elektro-Dienstwägen

·      Anhebung des Pauschbetrags für Übernachtung von LKW-Fahrern von 8 Euro auf 9 Euro ab 2024

·      5 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)

·      Weitere Anhebung der Grenzen für die Sonderabschreibung im Wohnungsneubau (§ 7b EStG) auf Baukosten von höchstens 5.200 Euro und einer Bemessungsgrundlage von höchstens 4.000 Euro sowie

·      Verlängerung der Regelung (§ 7b EStG) bis 30.09.2029

·      Freigrenze von 1.000 Euro für private Veräußerungsgeschäfte ab 2024 (bisher 600 Euro)

·      Fünftelungsregelung von Abfindungen usw. muss ab 2024 nur noch mit der Einkommensteuerveranlagung

·      Langsamere Minderung des Versorgungsfreibetrags

·      Geringere Abschmelzung des Altersentlastungsbestrags

·      Längere Anpassung des Übergangszeitraums bei der Rentenbesteuerung

·      Verlustvortrag nach Ausschöpfung des Sockelbetrags von 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) nun noch in Höhe von 70 % möglich (statt bisher 60 %)

Folgende Änderungen haben es nicht ins Gesetz geschafft:

·      GWG-Grenze bleibt bei 800 Euro

·      1.000 Euro – Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

·      Verpflegungspauschalen bleiben bei 14 Euro und 28 Euro

·      steuerlichen Verlustrücktrag bleibt bei zwei Jahre

·      Förderung der energetischen Sanierung mit 7 % verbleibt

Streikgeld steuerpflichtig?

Bereits 1990 hat der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, entschieden, dass Streikgelder nicht steuerbar sind.

Denn das Geld ist weder eine Gegenleistung für eine Leistung, noch eine Entschädigung. Also müssen auch keine Steuern darauf gezahlt werden. Zudem ist Streikgeld sozialversicherungsfrei.
Das Streikgeld erhöht nicht den Progressionsvorbehalt. Daher muss es auch nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.

Steuererklärung und Belege

Auch die Erstellung und Übermittlung von Steuererklärungen wird immer weiter automatisiert und digitalisiert. Dazu gehört auch die elektronische Abgabe der Steuererklärung sowie die vorausgefüllte Steuererklärung auf Grundlage der bereits dem Finanzamt übermittelten Daten, z.B. aus der Lohnsteuerbescheinigung und von Rentenkassen und Versicherungen bzw. Bausparkassen.

Seit 2017 gilt außerdem die Belegvorhaltepflicht und eine Einsendung der Papierbelege mit der elektronischen Datenübermittlung der Steuererklärung ist nicht mehr notwendig. Allerdings müssen die Belege weiterhin aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden. Steuerbescheinigungen von Kapitalerträgen oder Rechnungen von Handwerkerleistungen beispielsweise sind weitere Voraussetzungen für die Anrechnung auf die Einkommensteuer.

Steuerpflichtige sollten daher besonders im digitalen Rechnungs- und Bankverkehr darauf achten, dass sie alle Unterlagen auch noch später vorliegen haben und im Fall der Fälle abrufen oder ausdrucken können. Denn auch geltend gemachte Aufwendungen müssen im Bedarfsfall nachgewiesen werden können. Neben besonderen Aufbewahrungspflichten wie die zweijährige Aufbewahrungspflicht für Handwerker-Rechnungen, sollte man grundsätzlich Belege, die für die Einkommensteuer relevant sind, bis zum Ende der Festsetzungsfrist vorhalten können. Also mindestens vier Jahre sollte man selbst Zugriff auf die Belege haben, im Zweifel jedoch länger. Dabei sollte man darauf achten, dass die Festsetzungsfrist später beginnt, ggf. erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht wurde und nicht mit dem Jahr, in dem der Beleg ausgestellt wurde.

Kein Abzug von Fitnessstudiobeiträgen

Stand: 6. März 2023

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio gehören jedoch selbst dann nicht zu den Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn sie zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) anfallen.

So entschied kürzlich das Niedersächsische Finanzgericht. Das Finanzgericht urteilte, dass die Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag neben dem Funktionstraining auch weitere Leistungen abgegolten werden, die ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hinzu kam, dass eine Aufteilung der Mitgliedsbeiträge nach objektiven Kriterien nicht möglich war. Die Finanzrichter ließen allerdings offen, ob etwas Anderes gelten könne, wenn der Klägerin zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung stehen würde. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Fahrt zu einer Reha-Einrichtung wegen der großen Entfernung unzumutbar wäre. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Energiepreispauschale (EPP) in der Steuererklärung

Stand: 6. März 2023

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Die Energiepreispauschale (EPP) ist grundsätzlich steuerpflichtig. Sie wird wie Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit behandelt, sofern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen werden.
Dies gilt auch für steuerfreie Einkünfte, z.B. innerhalb der Ehrenamtspauschale. Nur Minijobber sind von einer Besteuerung ausgenommen, wenn sie keine weiteren Einkünfte haben, aus denen sich ein Anspruch auf die Energiepreispauschale ergeben hätte. Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. Liegen diese vor oder handelt es sich um Anspruchsberechtigte ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, gilt die EPP als Einnahme aus Leistungen im Rahmen der sonstigen Einkünfte. Die Freigrenze in Höhe von 256 Euro gilt dabei nicht. Auch die Möglichkeit der Verrechnung mit anderen negativen Einkünften aus sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen. Der fiktiven Steuerpflicht unterliegt dabei grundsätzlich der Bruttobetrag von 300 Euro. Unerheblich ist der Zahlungszeitpunkt, da die Versteuerung stets in 2022 erfolgt. Somit fallen auch spätere Auszahlungen in Folgejahren darunter, wenn diese erst mit der Einkommensteuerveranlagung erfolgen.