Der BFH hat mit Urteil vom 05.07.2012 entschieden, dass Kosten für Telefongespräche als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Ist der Steuerpflichtige mindestens eine Woche auswärts tätig, können derartige Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Derartige Aufwendungen übersteigen damit die steuerlich unbeachtlichen Kosten der privaten Lebensführung. Im Urteilsfall führte ein Marinesoldat während eines längeren Auslandeinsatzes an den Wochenenden Telefongespräche mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 EUR. Die in der Einkommensteuererklärung angesetzten Werbungskosten wurden vom Finanzgericht bestätigt; die Revision des Finanzamtes hatte keinen Erfolg.
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Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen – Was ist zumutbar?
Werden in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen wegen Krankheitskosten angesetzt, muss zunächst die zumutbare Eigenbelastung (berechnet nach Einkommen und Anzahl der Kinder) berücksichtigt werden. Erst nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung ergibt sich der steuerwirksame Aufwand. Derzeit ist strittig, ob der Ansatz dieser zumutbaren Belastung derer entspricht. Zuletzt hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 06.09.2012 entschieden, dass der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen verfassungsgerecht ist.
HINWEIS:
In der Steuererklärung sollten alle Aufwendungen beantragt werden, um im Falle einer doch festzustellenden Verfassungswidrigkeit den Steuervorteil noch einholen zu können.
Umzugskosten
Mit BMF-Schreiben vom 01.10.2012 hat die Finanzverwaltung die neuen Umzugskosten für die steuerliche Anwendung veröffentlicht. Danach ist der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauflagen für Verheiratete ab 01.03.2012 mit 1.357 EUR, ab 01.01.2013 mit 1.374 EUR und ab 01.08.2013 mit 1.390 EUR anzusetzen. Für Ledige wird der Pauschbetrag ab dem 01.03.2012 mit 679 EUR, ab 01.01.2013 mit 687 EUR und ab 01.08.2013 mit 695 EUR festgelegt. Die Erhöhungsbeträge des Pauschbetrages für weitere Personen mit Ausnahme des Ehegatten sind dem BMF-Schreiben zu entnehmen. Auch für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtkosten für ein Kind sind neue Höchstbeträge festgelegt worden.
Handwerkerleistung
Handwerkerleistungen für das Grundstück
Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg enden Handwerkerleistungen für das eigene Grundstück nicht an der Grundstücksgrenze. Die Steuerermäßigung betrifft z. B. auch Erschließungsmaßnahmen, die auf einer an das Grundstück angrenzenden Straße durchgeführt werden müssen. Das Gericht führt aus, dass Anschlussarbeiten als nicht trennbare einheitliche Leistungen für das Grundstück anzusehen sind.
HINWEIS: Begünstigt sind jedoch nur die anteiligen Arbeitskosten, die das Gericht im vorliegenden Fall mit 60 % geschätzt angesetzt hat.
Freibeträge
Freibeträge für 2013 beantragen
Das elektronische Verfahren zum Lohnsteuerabzug kommt ab 2013. Freibeträge müssen nach wie vor jährlich beantragt werden. Wer Freibeträge berücksichtigen lassen möchte, beispielsweise als Berufspendler oder bei volljährigen Kindern, kann ab Oktober 2012 beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen entsprechenden Antrag stellen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ihre zum 01.01.2013 gültigen ELStAM ab dem Start des ELStAM-Verfahrens im ElsterOnline-Portal einsehen.
HINWEIS:Mit einer einmaligen, kostenfreien Registrierung unter der steuerlichen Identifikationsnummer kann das Portal erreicht werden.
Zinsen auf einem Sperrkonto
Nach dem BFH-Urteil vom 28.09.2011 fließen Zinsen im Zeitpunkt der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige mit der Bank als Sicherheit für eine Bürgschaft die Hinterlegung des erstrittenen Geldbetrages auf einem verzinslichen Sperrkonto vereinbart. Die selbstschuldnerische Bankbürgschaft wurde deshalb erbracht, weil der Kläger aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hatte. Obwohl der Zufluss dem Inhaber des Sperrkontos nicht tatsächlich möglich ist, wird aber vom BFH der Zufluss angenommen, weshalb diese Zinsen der Besteuerung (z. B. Abgeltungsteuer) unterliegen.