Übertragung Kinderfreibeträge

Mit Wirkung ab 2012 wurden die Voraussetzungen zur Übertragung der Kinderfreibeträge und des Behinderten-Pauschbetrages geändert. Nach dem aktuellen BMF-Schreiben dazu kann der Kinderfreibetrag auch übertragen werden, wenn der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist und deshalb keiner Unterhaltspflicht unterliegt. Wird der Kinderfreibetrag übertragen, wird stets der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) automatisch mit übertragen. Bei minderjährigen Kindern kann der BEA-Freibetrag auf Antrag auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist. Der andere Elternteil kann neuerdings aber widersprechen, wenn dieser Betreuungskosten trägt. Dazu führt die Finanzverwaltung im Schreiben vom 28.06.2013 weitere Besonderheiten auf. Auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages wird zur Vorgehensweise Näheres erläutert.

Krankheitskosten – Einspruch einlegen

Krankheitskosten werden beim Abzug als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung gekürzt. Nun ist ein Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 33/13 zur Frage anhängig, ob derartige Aufwendungen ohne Kürzung um die sogenannte zumutbare Belastung steuerlich abziehbar sind. Bereits Finanzgerichte haben sich mit der Frage beschäftigt, ob der Umfang der ungekürzt zu berücksichtigenden Krankheitskosten nicht sinnvoller auf das sozialhilfegleiche Belastungsniveau abgestellt werden sollte. Unter Berufung auf das Revisionsverfahren und gleichzeitigem Antrag auf Ruhen des Verfahrens wird die Finanzverwaltung den Einspruch zunächst offenlassen.

Checkliste für die Erstellung der Einkommensteuererklärung

Um Ihnen eine Hilfestellung zu geben, finden sie in unserer Checkliste eine Übersicht der wichtigsten für die Steuererklärung benötigten Unterlagen.

Unsere Checkliste soll ein Hilfsmittel für Sie sein, um eine Vorauswahl der benötigten Unterlagen zu treffen und ersetzt keinesfalls eine Beratung durch uns. In einem Beratungsgespräch werden wir Sie umfassend über die benötigten Unterlagen informieren. Wir freuen uns auf Sie.

 

 

 

Steuererklärung

Die Steuererklärung oder Einkommensteuererklärung ist auch unter dem Begriff Lohnsteuerjahresausgleich bekannt.

Der Arbeitgeber berechnet bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer, behält diese vom Bruttolohn ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab.

Dieser vorab berechneten Steuerzahllast steht die im nachhinein festgesetzte, tatsächliche Steuerzahllast gegenüber. Bei der Festsetzung der tatsächlichen Steuerzahllast werden die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigt.

Zahlreiche Faktoren wie z.B. Familienstand, Kinder, Entfernung zur Arbeitsstätte, Versicherungen können die Höhe der Steuerbelastung beeinflussen. Eine Übersicht der wichtigsten für die Steuererklärung benötigten Unterlagen finden Sie in unserer Checkliste.

Die während des Jahres einbehaltene Steuer wird bei der späteren Abgabe der Steuererklärung wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet, daher der Begriff „Lohnsteuerjahresausgleich“.

Wenn also während des Jahres zuwenig Lohnsteuer abgeführt wurde, kann es auch zu Nachzahlungen kommen. Deshalb ist eine individuelle Beratung in einem persönlichen Gespräch durch nichts zu ersetzen.

Lohnsteuerklasse

Die Lohnsteuerklasse ist ausschlaggebend für die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer. Es werden sechs Steuerklassen unterschieden.

 

 

Lohnsteuerklasse I

Die Steuerklasse I gilt für Ledige, dauernd getrennt Lebende, Verwitwete, Geschiedene oder Verheiratete mit Ehegatten im Ausland oder Personen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft.

Lohnsteuerklasse II

Die Steuerklasse II gilt für den Personenkreis der Steuerklasse I. Allerdings muss mindestens ein Kind in der Wohnung gemeldet und man muss alleinerziehend sein. Außerdem darf keine weitere, erwachsene Person im Haushalt gemeldet sein.

Lohnsteuerklasse III

Die Steuerklasse III gilt für Verheiratete und nicht dauernd getrennt Lebende. Dabei darf der jeweils andere Ehegatte entweder keinerlei Einkommen erzielen oder muss zwingend die Steuerklasse V wählen. Die Steuerklassenkombination III / V bietet sich an, wenn ein Ehegatte ein relativ hohes, der andere sehr wenig bis kein Einkommen erzielt. Die Steuerklasse III wird dabei sehr niedrig, die Steuerklasse V dagegen sehr hoch besteuert. Wenn der Besserverdienende nun die Steuerklasse III wählt, führt dies zu einem hohen verfügbaren Einkommen während des Jahres. Allerdings bringt die Steuerklassenkombination III / V die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (Pflichtveranlagung) mit sich. Oftmals kommt es hierbei zu einer Nachzahlung.

Lohnsteuerklasse IV

Die Steuerklasse IV gilt für Verheiratete und nicht dauernd getrennt Lebende. Beide Ehegatten müssen hierbei Einkünfte erzielen. Die Steuerklassenkombination IV / IV ist für Ehepaare dann interessant, wenn beide in etwa ein gleich hohes Einkommen erzielen. In dieser Kombination kann eine Steuererklärung abgegeben werden (Antragsveranlagung). Hier bietet es sich an, eine Steuerberechnung erstellen zu lassen. In den meisten Fällen führt die Abgabe einer Lohnsteuererklärung zu einer Erstattung.

Lohnsteuerklasse IV mit Faktor

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Beim Antrag sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2012 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner als 1 ist.

Lohnsteuerklasse V

Die Steuerklasse V gilt für Verheiratete mit geringem oder keinem Einkommen, sofern nicht bereits die Steuerklassenkombination IV / IV gewählt wurde.

Lohnsteuerklasse VI

Die Steuerklasse VI gilt unabhängig vom Familienstand für Personen, die in mehr als einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Dies gilt nicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, den sogenannten Minijobs. In der Steuerklasse VI wird analog zur Steuerklasse IV Lohnsteuer einbehalten und damit stets zuviel. Es besteht automatisch eine Pflicht zur Abgabe, was erstattungstechnisch auch ratsam wäre.


Auswirkung und Fazit zur Steuerklassenwahl

Die Wahl der Steuerklasse kann große Auswirkungen auf die Höhe des Nettolohns haben. Da der Nettolohn wiederum die Berechnungsgrundlage für diverse Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld und Elterngeld darstellt, kann eine ungünstige Steuerklassenkombination in diesen Bereichen durchaus Einbußen mit sich bringen. Sie ändert aber nichts an der Höhe der gesamten Steuerschuld, die mit der Abgabe der Steuererklärung festgestellt wird.

Lohnsteuerhilfe

Lohnsteuer

Aus dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers berechnet sich die Lohnsteuer. Sie wird auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erhoben.
Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Höhe der Lohnsteuer ist abhängig von der Lohnsteuerklasse und diese richtet sich nach dem Familienstand. Jeweils zum Jahresende bescheinigt der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitnehmer kann dann beim Finanzamt eine Steuererklärung (auch als Lohnsteuerjahresausgleich oder Einkommensteuererklärung bekannt) abgeben. Das Finanzamt prüft, inwieweit die Steuern in der richtigen Höhe einbehalten wurden und erteilt einen Steuerbescheid, in dem der Steuerzahler unter Umständen zu viel gezahlte Steuern erstattet bekommt, oder zu wenig gezahlte Steuern nachzahlen muss.

Lohnsteuerklasse

Die Einordnung in Steuerklassen erfolgt in Absprache mit dem Finanzamt und wird auf der Lohnsteuerkarte vermerkt.
In Deutschland gibt es die Lohnsteuerklassen I bis VI, die Steuerklassen I und II sind Ledigen mit oder ohne Kind vorbehalten.

Tipp zur Steuerklassenwahl

Für Verheiratete gibt es die Lohnsteuerklasse IV oder die Steuerklassen III und V. Die Lohnsteuerklasse IV wird gewählt, wenn beide in etwa das gleiche Einkommen haben. Die Steuerklasse III ist dann für den beispielsweise gut verdienenden Ehemann und die V für die halbtags berufstätige Ehefrau. Eine ausführliche Beschreibung finden Sie unter Lohnsteuerklassen.

Freibeträge

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte Steuerfreibeträge eintragen lassen.

Lohnsteuerhilfe

Steuerzahler, die sich mit diesem Prozedere nicht beschäftigen wollen oder können, haben die Möglichkeit die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch zu nehmen. Dort zahlen Sie einen bestimmten Betrag und erhalten dafür professionelle Unterstützung für die Lohnsteuererklärung. Mittlerweile ist es üblich, die Lohnsteuererklärung auch online an das entsprechende Finanzamt zu senden.

Beratungsstelle in Ihrer Nähe

Lohnsteuerhilfevereine betreiben ein dichtes Netz an Beratungsstellen. Die Leiter dieser Stellen müssen zunächst eine entsprechende steuerliche Qualifikation nachweisen, um Beratungen durchführen zu können. Unsere Beratungsstelle finden sie in der Magdeburger Börde in Schackensleben.

Herzlich Willkommen

Da es um Ihr Geld geht, sind Steuererklärungen Vertrauenssache. Zu viel gezahlte Steuern können Sie durch Ihre jährliche Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt zurückholen. Gut, wenn man dabei einen starken, kompetenten und seriösen Partner hat, der an alles denkt.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • Service – Wir erstellen für Sie Ihre Einkommenssteuererklärung und übernehmen für Sie die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt.
  • Beratung – Wir bieten Ihnen individuelle Beratung bei der Gestaltung all ihrer Lohnsteuerfragen.
  • Flexibilität – Wir bieten das ganze Jahr über einen qualifizierten Service im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des Steuerberatungsgesetzes.
  • Moderne Zusammenarbeit – Wir ersparen Ihnen einen großen Zeitaufwand, durch die Nutzung moderner Kommunikations- und Arbeitsmittel.
  • Preis – Durch eine Zusammenarbeit mit uns sparen Sie, im Gegensatz zu den Kosten eines Steuerberaters, viel Geld.