Steuererklärung 2020 – Frist 31.10.2021

Wegen der Corona-Krise rutschte der Termin für die Abgabe der Steuererklärung vom 31. Juli drei Monate nach hinten.

Wer also zur Abgabe verpflichtet ist, hat jetzt noch einen Monat Zeit, endlich die Steuer für das Jahr 2020 zu machen. In diesem Jahr sind das deutlich mehr Personen – weil Kurzarbeit zur Pflicht führt.

Vereinfachte Steuererklärung für Rentner

Stand: 4. Februar 2022

In den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gibt es seit 2018 die Möglichkeit zur Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften mit einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck.

Das Bundesministerium für Finanzen hat für die betreffenden Bundesländer den neuen Vordruck für 2021 veröffentlicht. In diesem sind nur noch die Angaben zu machen, die dem Finanzamt noch nicht elektronisch von dritter Seite vorliegen, wie z.B. Spenden, Handwerkerleistungen usw. Die Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn neben den Renten- und Ruhestandsbezügen andere Einkünfte, wie z.B. Mieteinkünfte vorliegen.

Kindergeld ab 2018: Das ist neu

Ab dem Jahr 2018 gilt eine kürzere Antragsfrist für die Beantragung von rückwirkendem Kindergeld. Bisher konnte es vier Jahre rückwirkend beantragt werden, ab dem Jahr 2018 nur noch sechs Monate! Dies bedeutet, dass bis zum 31.12.2017 die Eltern noch rückwirkend bis einschließlich Januar 2013 Kindergeld erhalten.

Sofern dieser Termin verpasst wird und erst im Januar 2018 entsprechende Anträge eingereicht werden, erhält man nur noch bis höchstens Juli 2017 das Kindergeld nachträglich ausgezahlt. Hintergrund war eine Gesetzesänderung, die Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern soll.

Arbeitslohn nach DBA

Das BMF hat ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) am 03.05.2018 veröffentlicht. Demnach wurde das Schreiben vom 12.11.2014 von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe überarbeitet. Die aktuelle Fassung wurde an die Entwicklungen in der OECD und der Rechtsprechung, sowie den zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen angepasst. Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Abgabe an Notarkasse

Durch das BayLfSt wurde mit Verfügung vom 31.01.2018 der Wert des Teils der Abgaben der Notare an die Notarkasse, der für das Jahr 2017 als Sonderausgabe abzugsfähig ist, bekanntgegeben. Demnach beträgt der abzugsfähige Betrag für das Jahr 2017: 6.633 Euro. Wenn ein Notar in Einzelfällen geringere Abgaben an die Notarkasse leistet, dann ist der insgesamt gezahlte Betrag als auf die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung als entfallend zu behandeln. Erfolgte eine Erstattung (auch teilweise) der geleisteten Abgaben, mindern diese Rückerstattungsbeiträge die als Betriebsausgaben zu berücksichtigenden Ausgaben.

Krankheits- und Beerdigungskosten

Der BFH hat mit Beschluss vom 21.02.2018 (Az. VI R 11/16) zur Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und der rückwirkenden Anwendung von § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 entschieden. Demnach gilt, dass die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen ist. Hiergegen stehen keine verfassungsrecht-lichen Bedenken. Ebenso ist auch die zumutbare Belastung verfassungsgemäß. Weiterhin können Beerdigungskosten nur als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit diese nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.

Aufteilung des Gesamtkaufpreises

bbh logo kleinDie Finanzverwaltung hat mit der Mitteilung vom 04.02.2015 zu den Berechnungsgrundlagen für die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises Stellung genommen. Grundlage ist ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2000, das auf Basis der Verkehrswerte die Aufteilung vornimmt. Die Restwertmethode ist damit aus Sicht der Finanzverwaltung nicht mehr anwendbar. In dem zur Verfügung gestellten Berechnungstool wird aufgrund dieser Vorgabe nach den Bodenrichtwerten das Verhältnis zwischen Gebäude und Grund und Boden hergestellt. Eine andere Berechnungsmethode entspricht laut Finanzverwaltung nicht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Kaminkehrerleistungen ab 2014 aufteilen

bbh logo kleinIm Veranlagungsjahr 2013 sind noch die in Summe ausgewiesenen Kehr- und Prüfarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar. Ab dem 01.01.2014 werden diese jedoch nur anerkannt, wenn die begünstigten Kehrleistungen von den nicht begünstigten Prüfleistungen getrennt ausgewiesen werden. Dies gilt auch für Abrechnungen in 2014, die noch das Jahr 2013 betreffen, da die Antragstellung nur nach Zahlungsprinzip möglich ist.

Hinzuweisen ist auf ein Verfahren vor dem BFH, wobei die Nicht-Abzugsfähigkeit von Prüf-bzw. Gutachterleistungen grundsätzlich in Frage gestellt wird, wenn diese notwendig sind.

Berechnung der Unterhaltsaufwendungen

bbh logo kleinBei den eigenen Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person können Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden. Anders verhält es sich mit notwendigen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das zuständige Finanzgericht lehnte ab, weil die Belastung ohnehin mit einem anrechnungsfreien Betrag von 624,00 EUR abgedeckt sei. Das Verfahren ist nun anhängig vor dem Bundesfinanzhof, weshalb in gleich gelagerten Fällen Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden sollte.

Anschaffungsnebenkosten

Erbauseinandersetzungskosten können als Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Abschreibung abgezogen werden, so der BFH in seiner Entscheidung vom 18.09.2013. Die bei einem Erbfall angefallenen Aufwendungen wurden nach gängiger Praxis der Finanzverwaltung bisher den Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet. Nach dem Urteil aber sind diese wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb den Anschaffungskosten zuzurechnen. Die Abschreibung ist vom Rechtsvorgänger zu übernehmen. Im Urteilsfall konnten die Aufwendungen im Rahmen der teilweisen Vermietung und Verpachtung damit zum Ansatz kommen.