Rentenerhöhung und Steuererklärung

Stand: 1. Juli 2022

Das dickste Rentenplus seit Beginn der Rentenversicherung, hat die Bundesregierung den Ruheständlern beschert. Dies folgt zwar einem Jahr mit minimaler Erhöhung und auch die Lebenshaltungskosten sind enorm gestiegen, kann aber trotzdem bei vielen Rentnern zu einem höheren zu versteuernden Einkommen führen. Knackpunkt ist das zu versteuernde Einkommen in Zusammenhang mit der Rentenbesteuerung. Diese wurde grundlegend geändert.

Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil für jedes Jahr des Renteneintritts. Der steuerfreie Teil wird im ersten vollen Jahr der Rentenzahlung festgeschrieben. Erhöhungen in den Folgejahren wirken sich deshalb immer voll und nicht nur zum Teil aus. Und obwohl auch der Grundfreibetrag für 2022 rückwirkend auf 10.347 € angehoben wurde, trifft es immer mehr Rentner/innen, bei denen Einkommensteuer anfällt. Auch wird ein höherer Anteil der Neurentner/innen in die Steuerpflicht fallen, denn diese starten 2022 mit einem Besteuerungsanteil von 82 %. Auch wer bisher keine Steuererklärung abgeben musste, sollte daher seine einkommensteuerliche Situation im Blick haben und ggf. überprüfen.

Homeofficepauschale 2022

Stand: 1. Juli 2022

Für jeden Kalendertag, an dem Steuerpflichtige (Arbeitnehmer/innen oder Selbstständige) eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben (kein Aufsuchen einer anderen beruflichen/betrieblichen Betätigungsstätte!), kann ein pauschaler Betrag von 5 € abgezogen werden, höchstens 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Anwendungszeitraum: für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.

Bescheinigung für energetische Sanierung

Stand: 30. Juni 2022

Für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Wohnungen wurde eine steuerliche Förderung eingeführt.

So werden zwei Jahre lang jeweils 7 % und im dritten Jahr 6 % der gesamten Maßnahme begünstigt. Bis zu 40.000 € Steuerermäßigung können so pro Einzelfall möglich sein. Dies gilt für alle Maßnahmen, die von 2020 – 2029 fertig gestellt wurden bzw. werden.
Voraussetzungen dafür sind die Ausführung durch ein Fachunternehmen, besondere Rechnungsanforderungen, die Zahlung via Überweisung an den Leistenden und ein Gebäudealter von über 10 Jahren. Außerdem muss das leistende Fachunternehmen eine Bescheinigung nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster ausstellen.
Laut einer internen Verfügung kann das Finanzamt grundsätzlich von der Richtigkeit der Bescheinigung ausgehen. Wenn aber beim Abgleich der Bescheinigung mit der Rechnung im Einzelfall Zweifel an der Korrektheit vorliegen, darf das Finanzamt die Steuerermäßigung versagen. Ein Abgleich der Bescheinigungen und Rechnungen ist daher immer empfehlenswert.

Außergewöhnliche Belastung und Vorläufigkeit

Stand: 28. Juni 2022

Bei Krankheit und Pflege kann man Kosten nur als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung berücksichtigen, nachdem ein Eigenanteil, die sog. zumutbare Belastung berücksichtigt wurde.

Diese ist abhängig von Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Da zuletzt die noch offenen Verfahren hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung vor dem BFH entschieden wurden und die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde, verbleibt es bei der geltenden Regelung. Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk in Steuerbescheiden entfällt ab sofort. Verfahrensruhe bei einem Einspruch ist ebenfalls nicht mehr gegeben.

Energiepreispauschale

Stand: 2. Juni 2022

Der Staat möchte aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten auch Arbeitnehmer entlasten und mit einer Energiepreispauschale bezuschussen. Alle, die in der Steuerklasse I – V beschäftigt sind, erhalten einmalig 300 €. Die Energiepreispauschale ist unabhängig von anderen Zahlungen, wie Job-Ticket oder Mobilitätsprämie.

Außerdem werden die 300 € auch nicht auf andere Leistungen angerechnet. Da die Pauschale aber steuerpflichtig ist, profitieren Erwerbstätige mit geringem Einkommen mehr als Gutverdiener.
Der Anspruch entsteht am 01. September 2022. Eine Auszahlung erfolgt dann entweder durch den Arbeitgeber oder im Rahmen einer späteren Einkommensteuerveranlagung. Alternativ ist auch eine Minderung einer Einkommensteuervorauszahlung möglich.

Einspruch bei zumutbarer Belastung

Stand: 2. Juni 2022

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar. Doch vorher müssen Sie einen Teil der Kosten selber übernehmen. Das Finanzamt kürzt Ihre Aufwendungen automatisch um die so genannte zumutbare Belastung, die sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand richtet.

In der Vergangenheit wurden vielfach Zweifel geäußert, dass ein solcher Abzug – insbesondere bei Krankheits- und Pflegkosten – zulässig ist. Da mehrere Verfahren diesbezüglich beim Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängig waren, wurden seit längerer Zeit sämtliche Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt vorläufig durchgeführt.
Nachdem der Bundesfinanzhof – wie zuvor bereits das Bundesverfassungsgericht – auch in den letzten anhängigen Verfahren entschieden hat, dass ein Abzug einer zumutbaren Belastung zulässig ist, wurde seitens der Finanzverwaltung geregelt, dass der Vorläufigkeitsvermerk nunmehr entfällt und sämtliche Steuerbescheide insoweit künftig endgültig ergehen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. März 2022).
Zudem wurden sämtliche anhängigen Einsprüche, die diese Rechtsfrage zum Gegenstand haben, durch Allgemeinverfügung vom 7. April 2022 zurückgewiesen. Diese Rechtsfrage dürfte damit nun abschließend geklärt sein.

Fristverlängerung Steuererklärungen

Stand: 19. Mai 2022

Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen nach 2019 weitere Fristverlängerung für die Jahre 2020 bis 2023 eingeführt werden. Verspätungszuschläge und Zinsen sollen auch hier außen vor bleiben. Unserer Übersicht können Sie die geplanten Fristen (Letzte Änderung Gesetzesentwurf 04.05.2022) entnehmen:

Beratene Steuerpflichtige (ohne L+F mit abweichendem Wj):
2020 31.08.2022
2021 31.08.2023
2022 01.07.2024
2023 30.04.2025

Beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr:
2020 31.01.2023
2021 31.01.2024
2022 02.12.2024
2023 30.09.2025

Nicht beratene Steuerpflichtige (ohne L+F mit abweichendem Wj):
2020 01.11.2021/02.11.2021
2021 31.10.2022/01.11.2022
2022 02.10.2023
2023 02.09.2024

Nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr:
J/WJ 01.07.-30.06. anderes WJ
2020 02.05.2022 WJ-Ende + 10 Monate
2021 02.05.2023 WJ-Ende + 10 Monate
2022 02.04.2024 WJ-Ende + 9 Monate
2023 28.02.2025 WJ-Ende + 8 Monate

Unabhängig davon können die Finanzämter Steuererklärungen auch eher anfordern. In solchen Fällen gilt das vom Finanzamt in der Anforderung angegebene Datum für die Abgabefrist.

Abgeltungssteuer verfassungswidrig

Für Kapitaleinkünfte gilt seit 2009 bis auf wenige Ausnahmen die Abgeltungssteuer mit einem besonderen Steuersatz von 25 %. Die auszahlenden Stellen sind zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragssteuer Ihrer Gläubiger verpflichtet. Die Kapitalerträge werden unabhängig vom persönlichen Steuersatz mit 25 % versteuert.

Stand: 29. April 2022

Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Abgeltungswirkung nun für verfassungswidrig, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG verstoße. Anlass war eine Klage eines Versicherungsvertreters, dessen persönlicher Steuersatz in den Streitjahren mehr als 25 % betrug.
Nach einer Betriebsprüfung, die eine Erhöhung seiner gewerblichen Einkünfte durch Provisionen zur Folge hatte, erfolgte die Klage durch den Versicherungsvertreter. Er vertrat die Meinung, dass ihm die Provisionseinnahmen fälschlicherweise zugerechnet wurden, und außerdem verlangte er den Ansatz des Sparer-Pauschbetrags auf seine Kapitalerträge, die mit dem Sondertarif mit 25 % besteuert wurden.
Dies sah das Finanzgericht zwar ebenfalls so, störte sich aber daran, dass trotz höherem Steuersatz die Kapitalerträge, die aus verschiedenen verdeckten Gewinnausschüttungen und Zinsen erzielt wurden, lediglich mit 25 % versteuert wurden. Aufgrund der Ungleichbehandlung im Vergleich mit Steuerpflichtigen, die zwingend den persönlichen Steuersatz mit bis zu 45 % anwenden müssen, hat das Gericht das Klageverfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches nun über die Verfassungswidrigkeit entscheiden muss.

Keine Übertragung des Kinderfreibetrags

Stand: 29. April 2022

Der Kinderfreibetrag des nicht verheirateten oder dauernd getrenntlebenden Elternteils kann auf Antrag übertragen werden, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht zu mindestens 75 % nachkommt oder gar nicht leistungsfähig ist.

Eine Steuerpflichtige beantragte in Ihrer Einkommensteuererklärung daher für Ihre beiden Kinder die Übertragung der Freibeträge vom Vater auf sich selbst. Die Eltern waren nicht verheiratet und der Vater erzielte aufgrund eines Verlusts geringe Einkünfte.
Die Mutter ging davon aus, dass eine Übertragung des Freibetrags möglich war, da der Vater nicht leistungsfähig gewesen sei. Dem widersprach der BFH, denn die Eltern lebten nicht getrennt und in einer Haushaltsgemeinschaft. Der Vater hat somit zumindest Betreuungsunterhalt geleistet. Die Mutter konnte deshalb keine doppelten Kinderfreibeträge abziehen.

Fristverlängerung Steuererklärungen 2020 und 2021

Stand: 3. März 2022

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert.

Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Geplant sind folgende Fristen:
Beratene Fälle
• VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023)
• VZ 2021: bis 30.6.2023 (LuF: 30.11.2023)
• VZ 2022: bis 30.4.2024 (LuF: 30.9.2024)
Nicht beratene Fälle
• VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)
• VZ 2021: bis 30.9.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate)
• VZ 2022: bis 31.8.2023 (LuF: abw. WJ + 8 Monate)
Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2023 würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.