Erste Tätigkeitsstätte

Mit Urteil vom 14.09.2023 hat der BFH (Bundesfinanzhof) entschieden, dass sich eine stillschweigende Zuordnung eines Arbeitnehmers nicht allein daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss und im Übrigen außerhalb dieser Einrichtung tätig wird.

Eine solche Zuordnung liegt auch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einrichtung nur gelegentlich für Besprechungen nutzt. Zudem impliziert die Anwendung der 0,03 % Regelung für die private Nutzung eines Dienstwagens nicht automatisch eine Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist, dass keine ausdrückliche oder stillschweigende arbeitsrechtliche Festlegung hinsichtlich der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall war zwar bei einem Außendienstmitarbeiter ein Einstellungsort im Arbeitsvertrag angegeben. Dieser stellte allerdings keine Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dar. Der Arbeitnehmer kürzte bei seiner Einkommensteuererklärung den im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzten geldwerten Vorteil von 0,03 % und begehrte zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen. Vor dem BFH bekam er in letzter Instanz Recht (BFH vom 14.09.2023 Az. VI R 27/21).

Liebhaberei und PV-Anlage

Vor der Einführung der Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zum 01.01.2022 gab es das sogenannte Liebhaberei-Wahlrecht.

Bis einschließlich 2021 galt das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 für PV-Anlagen bis zu 10 kWp. Durch Antrag auf Liebhaberei wurden kleine Anlagen entsprechend nicht besteuert. Das Liebhaberei-Wahlrecht wurde mit der Neuregelung zur PV-Anlagen ab 2022 verlängert und ist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene Anlagen noch bis zum 31.12.2023 möglich.

Wurde ein Antrag wegen der abgelaufenen ursprünglichen Frist (31.12.2022) bereits abgelehnt, ist es möglich, wegen der Verlängerungen einen neuen Antrag einzureichen. Maßgebend sind die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 29.10.2021. Auf Antrag befreite PV-Anlagen sollen bei der zum 01.01.2022 eingeführten Steuerfreiheit mit der Grenze von 100 kWp nicht mitzählen.

Härteausgleich und Energiepreispauschale

Wie wir bereits im Sommer berichtet hatten, war es fraglich, ob die Energiepreispauschale unter den Härteausgleich fallen könnte, wenn diese nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist. Liegen bei Arbeitseinkünften noch solche Nebeneinkünfte von insgesamt bis zu 410 Euro vor, fallen diese aus der Besteuerung heraus, bis 820 Euro ergibt sich durch die Abschmelzung des Betrags ebenfalls eine Begünstigung.

Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Frage nun bejaht und am 17.10.2023 auch die entsprechenden FAQ auf der Homepage aktualisiert. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.

Bisher wurde der Härteausgleich jedoch nicht automatisch berücksichtigt. Fraglich ist daher nun die Korrektur in den Fällen, in denen die Bescheide bereits bestandskräftig sind und diese nicht, wie empfohlen, mit Einspruch offen gehalten wurden.

Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass vor dem FG (Finanzgericht) Münster ein Verfahren zur Besteuerung der Energiepreispauschale geführt wird unter dem Az. 14 K 1425/23. Sofern daher Bescheide mit Einspruch offen gehalten werden, kann auf dieses Verfahren hingewiesen werden. Da es aber noch kein anhängiges Verfahren vor dem BFH gibt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verfahrensruhe. Trotzdem sollte man um ein Ruhen des Verfahrens ersuchen, die Reaktion der Finanzverwaltung könnte positiv ausfallen.

Homeoffice und Nebentätigkeit

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben die Regelungen für die befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale nochmals ein Upgrade erhalten. Davon profitieren mehr Steuerpflichtige als bisher.

Ab 2023 gilt eine Tagespauschale von 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Höchstens sind also 1.260 Euro pro Person und Jahr drin. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, sind trotzdem nur 6 Euro täglich abziehbar. Neu ist jedoch, dass diese Pauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen ist. Die Homeoffice-Pauschale dagegen konnte nur abziehen, wer sich an einem Tag für alle Tätigkeiten im Heimbüro befand.

Die Tagespauschale bekommt nun, wer bezogen auf eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice gearbeitet und keine erste Tätigkeitstätte aufgesucht hat oder falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Überwiegend bedeutet dabei, die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit. Wer neben einer Hauptbeschäftigung noch andere Arbeiten im Homeoffice erledigen muss, z.B. als Vermieter oder nebenberuflich im Social-Media-Bereich, dem steht nun auch die Tagespauschale zur Verfügung, wenn er am selben Tag z.B. an seiner ersten Tätigkeitstätte als Arbeitnehmer gearbeitet hat.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Stand: 7. Dezember 2022

Um auch Familien von den Preissteigerungen zu entlasten, hat die Bundesregierung im verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz neben anderen Maßnahmen auch das Kindergeld und den Kinderfreibetrag spürbar angehoben.

Ab 01.01.2023 gibt es ab dem ersten Kind monatlich 250 € je Kind. Die Staffelung von 219 Euro fürs erste Kind, 225 € fürs zweite Kind und 250 € für jedes weitere Kind gilt somit nur noch bis 31.12.2022.

Der Kinderfreibetrag wird bereits für 2022 rückwirkend erhöht von 2.730 Euro auf 2.810 Euro. Er wird ab 2023 weiter angepasst auf 3.012 Euro und in 2024 auf 3.182 Euro. Dies sind die Jahresbeträge pro Kind und Anspruchsberechtigten. Liegen die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor, so ist der Freibetrag monatlich anzusetzen. Bei Zusammenveranlagung oder unter bestimmten Bedingungen verdoppelt er sich.

Fondsanteile und ESt

Stand: 21. November 2022

Der Gesetzgeber hat die Besteuerung von Investmentfonds seit 2018 grundlegend geändert.

Um von der ursprünglichen Besteuerung in das neue System zu kommen, wurden alle zum 31.12.2017 vorhandenen alten Anteile an solchen Fonds besteuert, indem eine fiktive Veräußerung und Neuanschaffung zum letzten Rücknahmepreis im Jahr 2017 generiert wurde. Die Steuerbelastung auf einen dadurch entstandenen fiktiven Veräußerungsgewinn erfolgt allerdings erst, wenn der Anleger seine Fondsanteile tatsächlich verkauft.

Dies kann dazu führen, dass aufgrund der fiktiven Veräußerung und Anschaffung andere Werte besteuert werden, als sich aufgrund der tatsächlich vorliegenden Anschaffungskosten und Veräußerungspreise ergeben würden. Dies ist rechtens, urteilte das Finanzgericht Köln. Vor dessen Richter kam der Fall eines Fondsanlegers, der seine Fondsanteile veräußerte und einen tatsächlichen Verlust erlitt. Aufgrund der Gesetzesänderung und der fiktiven Anschaffungskosten kam es dennoch zu einer Einkommensteuerbelastung.

Gegen dieses Urteil ist Revision anhängig beim BFH (AZ: VIII R 15/22).

Energiepreispauschale und Rentner

Stand: 3. November 2022

Nach Zustimmung des Bundesrats am 28.10.2022 kann das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale (EPP) an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ wie beabsichtigt in Kraft treten.

Personen mit einem Wohnsitz in Deutschland bekommen nun ebenfalls eine Einmalzahlung von 300 €, wenn sie am 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder landwirtschaftlichen Alterskasse haben bzw. nach dem Beamtenversorgungs- oder Soldatenbesoldungsgesetz anspruchsberechtigt auf Versorgungsbezüge sind. Auszahlende Stellen bei Rentenbeziehern sind die Rentenkassen. So sollen bis 15.12.2022 alle EPP für Bestandsrenter/innen und -Pensionäre ausgezahlt werden. Nur Neurentner/innen müssen mit der Auszahlung bis zum zweiten Auszahlungstermin bis Anfang Januar warten. Auch diese EPP ist nicht beitragspflichtig und wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Allerdings soll sie ebenfalls der Einkommensteuer unterliegen. Die steuerliche Auswirkung und Belastung mit Einkommensteuer hängt aber von der individuellen Situation ab.

AMBULANTE PFLEGE- UND BETREUUNGSLEISTUNGEN

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen.

Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat (BFH, Urteil v. 12.4.2022 – VI R 2/20).

Kinderbonus 2022

Stand: 1. Juli 2022

Alle Kindergeldberechtigten erhalten auch im Jahr 2022 einmalig einen zusätzlichen Kinderbonus ausbezahlt. Pro Kind beträgt dieser 100 €. Dies gilt für Kinder, für die im Jahr 2022 mindestens für einen Monat Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung soll noch im Juli erfolgen.

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