Stand: 19. Dezember 2022
Laut BMF-Schreiben vom 16.12.2021 können Boni und Prämien aus Programmen der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsrückerstattungen sein, die die Höhe der als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge beeinflusst.
Geht es um Maßnahmen, die vom Basiskrankenversicherungsschutz abgedeckt sind (z.B. Vorsorge) oder um aufwandsunabhängiges Verhalten (z.B. Nichtraucher, Körpergewicht), dann stellen die Boni eine Beitragsrückerstattung dar. Keine Beitragserstattung sind laut BMF hingegen erstattete Kosten (z.B. Sportvereinsbeitrag, Zahnreinigung) die nicht in der Basisabsicherung enthalten sind, auch wenn es sich um Pauschalbeträge handelt.
Bis 31.12.2023 entfällt eine Kürzung der Beiträge aus Vereinfachungsgründen bis 150 € pro Person. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige einen Nachweis erbringen. Ab 2024 müssen Krankenkassen ihr Bonussystem steuerlich genau differenzieren.
Das BMF hat nun in einem Schreiben vom 07.10.2022 Anwendungsfragen geklärt, die die Änderung bereits ergangener Bescheide erläutert, wenn in diesen die Sonderausgaben aufgrund von Bonuszahlungen gekürzt wurden. Betroffene sollten daher prüfen, welche Jahre nach dem BMF noch geändert werden können und dementsprechende Papierbescheinigungen einreichen, denn das Finanzamt ändert bis einschließlich 2020 die Bescheide nicht von Amts wegen. Nur für das Jahr 2021 erfolgt eine Korrektur der elektronischen Datenübermittlung durch die Krankenkassen.