Das Kürzel BAföG steht für „Bundesausbildungsförderungsgesetz“. Wer als Student, Studentin oder Schüler/in BAföG erhält, dann ist das in der Regel ein steuerfreier Bezug, der nicht in die Steuererklärung eingetragen werden muss. Dieses Geld dient hauptsächlich der Sicherung des Lebensunterhalts.
Auch ein Bildungsdarlehen, welches zurückgezahlt werden muss, braucht nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Die Zinsen dafür können steuerlich abgesetzt werden. Wer allerdings von einer Stiftung Büchergeld erhält oder mit einem Aufstiegs-BAFÖG einen Teil der Lehrgangs- und Prüfungskosten bezahlt bekommt, muss diese Zuschüsse in der Steuererklärung mit den Kosten verrechnen.
Das gilt für alle Zuschüsse, die explizit für Aus- oder Fortbildungskosten geleistet werden und nicht zurückgezahlt werden müssen.
Wer sich in Bayern erfolgreich zum Meister oder zur Meisterin weiterbilden lässt, erhält von der Landesregierung einen Meisterbonus. Dieser ist nicht einkommensteuerpflichtig und muss daher auch nicht mit den Werbungskosten verrechnet werden. Auch in anderen Bundesländern wird ein solcher Meister- bzw. Aufstiegsbonus gezahlt.