Der BFH hat bei Aufwendungen für die einer Flugbegleiterausbildung nachfolgende Flugzeugführerausbildung entschieden, dass der Ansatz als Werbungskosten gegeben ist. Weder die erstmalige Berufsausbildung noch der Werbungskostenabzug setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Das Finanzamt hatte nur Sonderausgaben mit dem zulässigen Höchstbetrag in der Steuererklärung berücksichtigt. Das Argument der erstmaligen Berufsausbildung konnte angesichts der schon absolvierten Ausbildung zur Flugbegleiterin entkräftet werden. Maßgeblich ist nach Aussage des BFH, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Auskünfte zu erzielen. Es ist dabei keine bestimmte Ausbildungsdauer erforderlich. Eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts liegt nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige bestimmte vorgegebene Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Die Ausbildungszeit war im Urteilsfall sechs Monate.
Archiv des Autors: roggemann
Fehler bei Elster
Der BFH hat in seinen Urteilen zu Fehlern unter Verwendung von Elster Stellung bezogen. Danach handelt der Steuerpflichtige auch dann regelmäßig grob fahrlässig, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuerklärung unbeachtet lässt. Das ist allerdings nur dann ein Problem, wenn die Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind. Allein der Umstand, dass die mit ElsterFormular abgegebene elektronische Einkommensteuererklärung keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärungsformulare liefert, lässt eine grobe Fahrlässigkeit nicht entfalten. Der BFH hat mit diesen Urteilen zum Ausdruck gebracht, dass fehlende Angaben in den Steuererklärungen regelmäßig nicht mehr zugunsten des Steuerpflichtigen korrigiert werden können, wenn die Abgabe im elektronischen Verfahren der Finanzverwaltung erfolgt. Im Einzelfall ist jedoch abzuwägen, ob im Sachverhalt eine ausreichende Erläuterung für den Normalverbraucher gegeben ist.
Kindergeld: Familienkassen
Die Bundesagentur für Arbeit teilte im Rahmen einer Presseinformation die Neustrukturierung der Familienkassen ab Mai 2013 mit. Diese wurden zu insgesamt 14 Familienkassen zusammengefasst. Die bisherigen Familienkassen bleiben aber als Außenstellen erhalten. Durch die Maßnahme verspricht man sich einen Ausgleich von Belastungsschwankungen und schnellere Bearbeitungszeit von Kindergeldanträgen. Die Zuständigkeitsbereiche bleiben wie bisher bestehen. Über die Homepage der Bundesagentur für Arbeit kann ein Ortsverzeichnis der Familienkassen eingesehen werden.
Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung
Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwischen zwei und vier Tagen beim Kunden auswärts tätig ist, kann die Verpflegungsmehraufwendungen nur für drei Monate in Anspruch nehmen. Ein Neubeginn der Drei-Monats-Frist ist nur gegeben, wenn eine Unterbrechung von mehr als vier Wochen besteht, die nicht durch Urlaub oder Krankheit ausgelöst wird. Der Kläger wollte mit dem Argument, die Drei-Monats-Frist setze eine Vollzeitbeschäftigung voraus, den Mehraufwand dauerhaft ansetzen. Demgegenüber stellte das oberste Gericht jedoch fest, dass eine überwiegende auswärtige Tätigkeit beim Kunden vorliegt und damit nach drei Monaten kein Bedarf für einen Mehraufwand für Verpflegung mehr besteht. Diese Regelung entspricht im Übrigen auch der ab dem Jahr 2014 geltenden Rechtslage im neuen Reisekostenrecht.
Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung
In einem neuen Gesetzesentwurf wird von den Ländern vorgeschlagen, die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung bei Steuerhinterziehung in allen Fällen auf zehn Jahre festzulegen. Die jetzige Frist würde damit verdoppelt werden (bisher nur fünf Jahre). Damit soll die Frist für die Strafverfolgung der Festsetzungsfrist für die Steuern in diesen Fällen gleichgesetzt werden. Der Gesetzesentwurf wurde an die Bundesregierung als besonders eilbedürftig weitergeleitet. In derartigen Fällen muss die Stellungnahme innerhalb von drei Wochen erfolgen. Begründung dieser neuen Gesetzesinitiative ist die wirksame Bekämpfung der Steuerhinterziehung, die das Gemeinwesen schädige.
Vorfälligkeitsentschädigungen
Auch nach Veräußerung einer Immobilie kommen nach Auffassung des BFH nachträgliche Werbungskosten wie z. B. Schuldzinsen in Betracht. Dabei müssen die Werbungskosten mit der Vermietungsabsicht im Zusammenhang stehen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung steht nach Aussage des FG Düsseldorf nicht mehr im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften. Diese Aufwendungen sind der Veräußerung der Immobilie zuzuordnen, weshalb ein Abzug von nachträglichen Werbungskosten nicht in Betracht kommt. Im Streitfall war die zehnjährige Veräußerungsfrist bereits abgelaufen, so dass auch im Wege der Berechnung des Spekulationsgewinns keine Berücksichtigung stattfinden konnte.
Steuererklärung 2012: Abgabetermin 31.05.2013
Der alljährliche Abgabetermin nähert sich mit der Frage verbunden: Wer muss denn als Arbeitnehmer eine Steuererklärung einreichen? Grundsätzlich geben Arbeitnehmer nur auf Antrag eine Steuererklärung innerhalb der Festsetzungsverjährungsfristen (vier Jahre) ab. Werden aber neben den Arbeitslohneinkünften noch andere Einkünfte mit mehr als 410 EUR bezogen, wird die Antragsmöglichkeit zur Pflicht. Zu den weiteren Einkünften gehören beispielsweise auch Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld). Sofern Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V abgerechnet wurden, ergibt sich ebenfalls eine Steuererklärungspflicht. Seit der Abgeltungsteuer ergibt sich aus den Kapitaleinkünften grundsätzlich keine Abgabeverpflichtung mehr. Hier sollte ggf. überprüft werden, ob nicht eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung zur (teilweisen) Erstattung von bereits einbehaltener Abgeltungsteuer führen kann.
Musterverfahren zur Abgeltungsteuer
Das FG Köln hat in einem Musterverfahren zum Abzug von Aufwendungen bei Kapitalerträgen am 17.04.2013 eine Entscheidung getroffen. Nun muss sich der BFH in einem Revisionsverfahren weiter mit dieser Frage weiter beschäftigen. Das ab 2009 geltende Abgeltungsverfahren findet laut Finanzgericht bei bestimmten Aufwendungen keine Anwendung. Soweit die Aufwendungen mit den vor dem 01.01.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, sind diese auch weiterhin voll als (nachträgliche) Werbungskosten absetzbar.
HINWEIS:
Werbungskosten bei Kapitaleinkünften, wie Schuldzinsen, Depotgebühren usw. sollten damit in den Steuererklärungen angesetzt werden. Bei Ablehnung wegen des Zusammenhangs mit der Abgeltungsteuer sollte Einspruch eingelegt und mit Verweis auf den BFH Ruhen des Verfahrens beantragt werden
Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften
Eine bestandskräftig gewordene Steuererklärung kann trotzdem noch zu einer Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften führen. Im Urteilsfall wurden Kapitaleinkünfte nacherklärt, um die Erstattung der Abgeltungsteuer zu erreichen. Es sollte die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Günstigerprüfung erfolgen. Aus dem Urteilsfall ist zu entnehmen, dass eine Günstigerprüfung bei nacherklärten Einkünften aus Kapitalvermögen nicht nur bis zur Bestandskraft, sondern bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist möglich ist.
Arbeitszimmer
In einem Urteilsfall beschäftigt sich der BFH mit der Abzugsbegrenzung für das häusliche Arbeitszimmer. Befindet sich das Arbeitszimmer im Obergeschoss des ausschließlich vom Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses, ist die Abzugsbeschränkung mit 1.250,00 EUR gegeben. Das oberste Gericht rechnet das Arbeitszimmer dem häuslichen Bereich zu, da die bauliche Trennung der Räumlichkeiten nicht so stark ausgeprägt war, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst war. Erst wenn der Bereich des Arbeitszimmers über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist, liegt eine Trennung zwischen privater und beruflicher Sphäre vor.