Schulhund als Arbeitsmittel

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können im Zusammenhang aufgetretene Werbungskosten steuerlich abgezogen werden. Dazu gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel, die unmittelbar zur Erledigung der beruflichen Aufgaben dienlich sind. Können Gegenstände auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzt werden, ist die steuerliche Zuordnung aber zweifelhaft. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Im Einzelfall ist die Funktion des Wirtschaftsguts unter Würdigung aller Umstände festzustellen. Diese Grundsätze gelten auch für die Nutzung von Tieren. Kann nach den vorliegenden Tatsachen ein Arbeitsmittel qualifiziert werden, sind aber nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Folgekosten als Werbungskosten abziehbar.

HINWEIS: Im Urteilsfall konnte der Schulhund als Arbeitsmittel des Lehrers anerkannt werden, da ein speziell geprüfter Hund bei den Schulklassen eingesetzt wurde, um Kindern Erfahrungen im Umgang mit Hunden zu ermöglichen.

 

Nachträgliche Herstellungskosten <=> Erhaltungsaufwand

Der BFH hat am 14.08.2013 sein Urteil vom 15.05.2013 veröffentlicht, wobei nachträgliche Herstellungskosten bei Vergrößerung der Flächen grundsätzlich vorliegen. Neben Anbau und Aufstockung führt auch die Vergrößerung der nutzbaren Fläche zu nachträglichen Herstellungskosten. Im Urteilsfall wurde zwar nur geringfügig vergrößert (Satteldach statt Flachdach), trotzdem wurde kein Erhaltungsaufwand zum Sofortabzug zugelassen. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Auch auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung für Wohnungszwecke kann keine Rücksicht genommen werden. Zum Begriff der nutzbaren Fläche gehört nicht nur die reine Wohnfläche eines Gebäudes, sondern auch Zubehörräume. Durch den Dachumbau ist es im Streitfall zu einer Erweiterung des Gebäudes gekommen.

 

Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand

Die Einkünfteerzielungsabsicht kann ohne Zutun oder Verschulden des Steuerpflichtigen wegfallen, so der BFH in einem Urteil vom 09.07.2013, veröffentlicht am 07.08.2013. Im Urteilsfall gelang es der beauftragten Wohnungsgesellschaft nicht, einen geeigneten Mieter zu finden. Im betreffenden Stadtteil waren rund die Hälfte der Mietraumwohnungen leer, zum anderen war eine Vermietung aufgrund des baulichen Zustandes des Objekts nicht möglich. Die grundlegende Sanierung wäre unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Mietpreisniveaus unwirtschaftlich gewesen. Der beantragte Werbungskostenüberschuss in Höhe von 3.000 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Leerstand wurde vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, da im vorliegenden Fall die Einkünfteerzielungsabsicht weggefallen ist. Auf absehbare Zeit ist eine Vermietung nicht erreichbar.

Ausfüllhilfe für Rentner

Nicht nur Rentner, sondern auch Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine können den neuen Service der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Auf Antrag stellt die Rentenversicherung eine Bescheinigung aus, in der angegeben ist, welche Beträge in welcher Zeile der „Anlage R“ und der „Anlage Vorsorgeaufwand“ zu erfassen sind. Beim Antrag, der per Brief, Fax, E-Mail oder telefonisch bestellt werden kann, sind folgende Besonderheiten zu beachten:
– Rentenversicherung-Nr. ist anzugeben
– je eine Bescheinigung für jede einzelne Rente
– bei Ehegatten muss jeder Ehepartner anfordern
– wer einmal beantragt hat, erhält die Bescheinigung auch in den Folgejahren automatisch

 

HINWEIS: Durch die Übernahme der Daten der Bescheinigung werden Rückfragen des Finanzamtes vermieden. In der Bescheinigung werden die übermittelten Daten an die Finanzverwaltung eins zu eins wiedergegeben.

 

 

 

Verpflegung für Leiharbeiter

Der BFH hat am 15.5.2013 in einem nun veröffentlichtem Urteil zur Dreimonatsfrist von Leiharbeitnehmern festgestellt, dass die Grundsätze von auswärtigen Arbeitnehmern Anwendung finden. Eine zeitliche Befristung einer Auswärtstätigkeit ist nicht mehr gegeben. Allerdings ist der Verpflegungsmehraufwand immer noch auf drei Monate befristet ansetzbar. Auch für Leiharbeitnehmer ist keine andere Sichtweise möglich. Damit gilt die Dreimonatsfist auch für diese Fälle. Bei Anwendung der Doppelten Haushaltsführung ist ebenfalls der Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen nur drei Monate lang möglich.

Hinweis: Auch durch das neue Reisekostenrecht ab 2014 ist diesbezüglich keine Neuregelung eingetreten.

Kindergeld bei gemeinsamem Haushalt

Der BFH hat sich zur Frage des Kindergeldanspruches im Falle von nicht verheirateten aber zusammenlebenden Elternteilen geäußert. Im Einzelnen ist zu ermitteln, welche Bar- bzw. Unterhaltsaufwendungen an den betreuenden Elternteil erbracht wurden. Dabei kann nicht von einem Erfahrungswert ausgegangen werden. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das vorhandene Einkommen jeweils zur Hälfte zur Verfügung steht. Es gilt das Zufluss Prinzip bei der Frage, wie die anteiligen aufgeteilt werden müssen, so der BFH in einem Urteil vom 11.04.2013 (veröffentlicht am 10.07.2013).

Übertragung Kinderfreibeträge

Mit Wirkung ab 2012 wurden die Voraussetzungen zur Übertragung der Kinderfreibeträge und des Behinderten-Pauschbetrages geändert. Nach dem aktuellen BMF-Schreiben dazu kann der Kinderfreibetrag auch übertragen werden, wenn der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist und deshalb keiner Unterhaltspflicht unterliegt. Wird der Kinderfreibetrag übertragen, wird stets der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) automatisch mit übertragen. Bei minderjährigen Kindern kann der BEA-Freibetrag auf Antrag auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist. Der andere Elternteil kann neuerdings aber widersprechen, wenn dieser Betreuungskosten trägt. Dazu führt die Finanzverwaltung im Schreiben vom 28.06.2013 weitere Besonderheiten auf. Auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages wird zur Vorgehensweise Näheres erläutert.

Doppelte Haushaltsführung

Der BFH hat in einer Entscheidung vom 18.04.2013 festgehalten, wie Familienheimfahrten bei der   geltend gemacht werden können. Es sind nach Aussage des Gerichts die Grundsätze der Entfernungspauschale anzuwenden, die völlig unabhängig von der Frage, ob Kosten entstanden sind,  angesetzt werden kann. Danach kann ein Arbeitnehmer die Entfernungspauschale auch dann ansetzen, wenn er als Beschäftigter der Bahn keine Aufwendungen trägt. Wurde vom Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt und die Familienheimfahrten einmal wöchentlich zutreffend nicht versteuert, ist jedoch kein Werbungskostenabzug möglich. Werden  Erstattungen des Arbeitgebers zu den Familienheimfahrten vorgenommen, müssen die Ansätze ebenso entsprechend gekürzt werden.

Krankheitskosten – Einspruch einlegen

Krankheitskosten werden beim Abzug als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung gekürzt. Nun ist ein Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 33/13 zur Frage anhängig, ob derartige Aufwendungen ohne Kürzung um die sogenannte zumutbare Belastung steuerlich abziehbar sind. Bereits Finanzgerichte haben sich mit der Frage beschäftigt, ob der Umfang der ungekürzt zu berücksichtigenden Krankheitskosten nicht sinnvoller auf das sozialhilfegleiche Belastungsniveau abgestellt werden sollte. Unter Berufung auf das Revisionsverfahren und gleichzeitigem Antrag auf Ruhen des Verfahrens wird die Finanzverwaltung den Einspruch zunächst offenlassen.

Zweitwohnungsteuer

Das VG Gießen gibt in einer Pressemitteilung vom 16.06.2013 bekannt, dass auch eine Gartenhütte der Zweitwohnungsteuer unterliegen kann. Im Urteilsfall wurde die Erhebung der Steuer für eine Blockhütte als rechtmäßig erachtet. Laut Satzung ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Deshalb wurde von der betreffenden Stadtverwaltung eine Steuer in Höhe von 10% des Mietwertes als Zweitwohnungsteuer erhoben. Der Wohnungsbegriff war bei der 30 bis 40 m² großen Blockhütte erfüllt, es gab einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum. Eine Zweitwohnung erfordert nach Aussage des Gerichts keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur.