Handwerkerleistungen auch bei Neubau?

bbh logo kleinDie Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist grundsätzlich für Neubaumaßnahmen ausgeschlossen. Das neue Carport, die neu errichtete Garage, der Wintergarten oder der Kachelofen zusätzlich zur Heizung wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich abgelehnt. Aktuell sollten aber auch diese Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht und unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13.07.2011 begründet werden. Hier hatte der Kläger auch bei einer Neubaumaßnahme den Abzug der Steuer erhalten, da aus Sicht des obersten Gerichts kein Unterschied zwischen Neubau- und Reparatur- bzw. Erhaltungsaufwendungen bestehe. Die Finanzverwaltung hat nun angekündigt, ein BMF-Schreiben dazu herauszugeben.

Keine Barzahlung bei Dienstleistungen

bbh logo kleinSollen Handwerkerleistungen im Haushalt als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt werden, ist die Steuerermäßigung u. a. davon abhängig, dass keine Barzahlung erfolgt. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil auch für den Schornsteinfeger. Obwohl hier häufig nur Bagatellbeträge vorliegen, kann auf diese Voraussetzung nicht verzichtet werden. Seit 2008 ist beim Ansatz der haushaltsnahen Dienstleistung zwar die Belegvorlage für Bagatellbeträge aus Vereinfachungsgründen entfallen. Trotzdem ist der Nachweis der unbaren Bezahlung erforderlich.

 

Regelmäßige Arbeitsstätte

bbh logo kleinWerden Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte durchgeführt, kann nur die Entfernungspauschale dafür angesetzt werden. Zu diesem Ergebnis kommt auch die Rechtsprechung, wenn eine Berufsfeuerwehr zu ihrer Wache fährt, der sie arbeitsvertraglich zugeordnet ist. Auch unter Berücksichtigung der günstigen BFH-Rechtsprechung, die von der qualitativ schwerpunktmäßigen Betätigung ausgeht, kommt keine andere Lösung in Frage. Es liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt ein Reisekostenansatz nicht in Betracht.

HINWEIS: Ab dem Jahr 2014 kommt das neue Reisekostenrecht zur Anwendung, das den Begriff des qualitativen Schwerpunktes nicht mehr prüft.

Besteuerung von Renten

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 19.08.2013 festgehalten, dass die Besteuerung von Erziehungsrenten mit dem Besteuerungsanteil versteuert werden müssen. Die Einbeziehung in die Versteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist damit laut Aussage der Richter verfassungsgerecht. Diese Art von Rente unterscheidet sich z. B. von Schadenersatzrenten, die nicht steuerbar sind. Sie beruhen auf steuerlich abziehbaren Einzahlungsbeträgen, was eine Besteuerung für den Bezug von Erziehungsrenten rechtfertigt.

Besteuerung von Renten

 

bbh logo kleinDer BFH hat in seiner Entscheidung vom 19.08.2013 festgehalten, dass die Besteuerung von Erziehungsrenten mit dem Besteuerungsanteil versteuert werden müssen. Die Einbeziehung in die Versteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist damit laut Aussage der Richter verfassungsgerecht. Diese Art von Rente unterscheidet sich z. B. von Schadenersatzrenten, die nicht steuerbar sind. Sie beruhen auf steuerlich abziehbaren Einzahlungsbeträgen, was eine Besteuerung für den Bezug von Erziehungsrenten rechtfertigt.

 

Anschaffungsnebenkosten

Erbauseinandersetzungskosten können als Anschaffungsnebenkosten im Rahmen der Abschreibung abgezogen werden, so der BFH in seiner Entscheidung vom 18.09.2013. Die bei einem Erbfall angefallenen Aufwendungen wurden nach gängiger Praxis der Finanzverwaltung bisher den Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet. Nach dem Urteil aber sind diese wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb den Anschaffungskosten zuzurechnen. Die Abschreibung ist vom Rechtsvorgänger zu übernehmen. Im Urteilsfall konnten die Aufwendungen im Rahmen der teilweisen Vermietung und Verpachtung damit zum Ansatz kommen.

Reisekostenreform 2014

Ein Entwurf der Finanzverwaltung zum neuen Reisekostenrecht 2014 liegt vor. Dieser nimmt zu den völlig neu gestalteten Regelungen im Reisekostenrecht für Reisen, die ab dem 01.01.2014 durchgeführt werden, Stellung. Besonders gravierend wurde die Regelung zur vom Arbeitgeber veranlassten Mahlzeitengestellung geändert. Neben den neuen Tagessätzen ist hier zu beachten, dass ein Sachbezugswert nicht mehr zu besteuern ist, sofern ein Tagegeldanspruch dem Grunde nach besteht. Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, eine Pauschalversteuerung mit 25 % zur Anwendung zu bringen.

 

Arbeitszimmer unterliegt nicht dem Aufteilungsverbot

In einer Entscheidung des FG Köln ist die Rechtsprechung erneut der Auffassung, dass die Aufwendungen beim häuslichen Arbeitszimmer aufgeteilt werden können. Bei der gemischten Nutzung eines Zimmers muss ein geeigneter Schlüssel für die Aufteilung z. B. nach der anteiligen Fläche gefunden werden. Eine Aufteilung kann aber nach den Grundsätzen des Großen  Senats für gemischte Aufwendungen erfolgen. Die Revision ist zugelassen. Damit ist der Ansatz der sog. Arbeitsecke unbedingt in der Steuererklärung vorzunehmen und der weitere Verfahrensverlauf zu beobachten.

Krankheiten als Werbungskosten

Für den Abzug von Krankheitskosten ist in der Steuererklärung grundsätzlich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen der Ansatz vorgesehen. Dabei muss derzeit noch eine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt werden, die sich an der Höhe des Einkommens des Steuerbürgers orientiert. Können aber Krankheiten als beruflich veranlasst angesehen werden, kommt der Abzug als Werbungskosten in Betracht. Der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 11.07.2013, dass Berufskrankheiten den beruflich veranlassten Werbungskosten zuzuordnen sind. Das kann bei typischen Berufskrankheiten der Fall sein oder wenn der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht.

HINWEIS: Steuerbescheide ergehen nun vorläufig für die Frage, ob die zumutbare Eigenbelastung bei der außergewöhnlichen Belastung anzusetzen ist.

 

Steuererstattungen verjähren!

Für Arbeitnehmer ist es besonders wichtig, die Verjährung von Steuererstattungsansprüchen im Auge zu behalten. Der BFH hatte bestätigt, dass eine Festsetzungsfrist von vier Jahren in diesen Fällen zur Anwendung kommt. Damit kann die Steuererklärung für 2009 noch bis zum 31.12.2013 beim Finanzamt eingereicht werden. Nur in sogenannten Pflichtveranlagungsfällen ist eine siebenjährige Frist zur Einreichung  der Steuererklärung anwendbar. Dazu müssten z. B. andere Einkünfte als Arbeitslohn mit mehr als 410 EUR im Einzelfall vorliegen.