Arbeitszimmer zusätzlich zum Büro

Arbeitszimmer zusätzlich zum Büro


Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht, und dies auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige an Altersfreizeittagen und andern arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt.

FG Münster, Urt. v. 15.12.2023 – 12 K 1090/21 E, rkr.

Der Kläger hat seit seinem 57. Geburtstag einen Anspruch auf Altersfreizeit. Daher hatte er jeden dritten Dienstag frei. Er hatte einen Arbeitsplatz im Büro am Tätigkeitsort. Dieses nutzte er mit anderen Kollegen. Er hatte auch einen Schlüssel zum betrieblichen Gebäude. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung auch Kosten für ein betriebliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend.

Die Klage vor dem FG Münster war nicht erfolgreich. Das vorliegende häusliche Arbeitszimmer stellte unzweifelhaft nicht den Mittelpunkt der gesamten und beruflichen Tätigkeit dar. Es ist nur ein gekürzter Betrag von max. 1.250 € abzugsfähig, wenn dem Kläger kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. 

Vorfälligkeitsentschädigung bei Vermietung


Entsteht im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Immobilie eine Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens, stellt sich die Frage, ob diese ebenso wie die Schuldzinsen als Werbungskosten geltend gemacht werden kann.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung überwiegt der Zusammenhang mit der Veräußerung. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist danach ggf. lediglich im Rahmen der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts als Veräußerungskosten zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Köln hatte über den Werbungskostenabzug einer Vorfälligkeitsentschädigung zu entscheiden, wenn der nach Tilgung des Darlehens verbleibende Erlös aus einer Veräußerung zur Entschuldung anderer Immobilien genutzt wurde und damit zu niedrigeren Werbungskosten bei den anderen Vermietungsobjekten führt.

Das Gericht entschied, dass ein Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Finanzierungskosten bei den verbleibenden Vermietungsobjekten möglich ist, wenn bereits bei Verkauf (z. B. im Kaufvertrag) unwiderruflich über den verbleibenden Betrag zur Tilgung eines Darlehens für ein bestimmtes anderes Objekt verfügt wird. Wird der Kaufpreis, wie im vorliegenden Fall, zunächst selbst vereinnahmt und erst darauffolgend über die Teilablösung einzelner Darlehen entschieden, überwiegt der Zusammenhang mit der Veräußerung und ein Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften ist nicht möglich.

Energetische Sanierung

Energetische Sanierung


Was als Abschluss der energetischen Maßnahme zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber im EStG nicht definiert. Hierunter versteht man, dass eine energetische Maßnahme erst dann i.S.v. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG als abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig – nicht nur in Teilbereichen – erbracht ist, sondern der Steuerpflichtige auch eine Rechnung (Schlussrechnung, keine Rechnung über Teilleistungen) erhalten hat und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist.

Nach Ansicht des Finanzgerichts München ist die Maßnahme noch nicht abgeschlossen, wenn zwar der Einbau erfolgt ist, für die Schlussrechnung aber mehrjährige Ratenzahlungen vereinbart worden sind und die letzte Rate erst in einem künftigen Veranlagungszeitraum fällig ist. Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 31/23 anhängig.

Steuervorteile bei unentgeltlicher Pflege

Steuervorteile bei unentgeltlicher Pflege


Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 6. Februar 2024 entschieden.

Eine Möglichkeit zur steuerlichen Entlastung bietet sich für Personen, die Verwandte ab Pflegegrad 2 in der eigenen oder deren Wohnung unentgeltlich pflegen. Diese Wohnung darf auch im EU-Ausland oder einem EWR-Staat liegen. Der Pflege-Pauschbetrag, kann als „außergewöhnliche Belastung“ in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dieser steht nicht nur Verwandten, sondern auch Ehepartnern, Freunden, Nachbarn zu und wird bei mehreren Pflegenden gleichmäßig und nicht nach Pflegeaufwand geteilt. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich dabei nach dem Pflegegrad:

Pflegegrad 2 – 600 €
Pflegegrad 3 – 1.100 €
Pflegegrad 4 und 5 – 1.800 € (gleichgestellt sind Schwerbehinderte mit Merkmal „H“ im Schwerbehindertenausweis).

Für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags bedarf es keiner Nachweise über Ausgaben. Auch die Inanspruchnahme von Pflegediensten reduziert den Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag nicht, sofern der eigene Anteil an der Pflege mindestens 10 Prozent beträgt. Eine wesentliche Bedingung für den Pauschbetrag ist, dass die pflegenden Personen keine Vergütung für ihre Pflegeleistung erhalten. Hierbei wird auch das Pflegegeld als Vergütung angesehen, mit Ausnahme für Eltern, die Pflegegeld für ihr Kind erhalten. Das Pflegegeld darf jedoch vereinnahmt werden, wenn hiervon Pflegedienste oder sonstige Aufwendungen des Pflegebedürftigen bezahlt werden.

Aushilfsjob und Zweitstudium

Aushilfsjob und Zweitstudium


Befinden sich Kinder bis unter 25 Jahren in einer Ausbildung, haben die Eltern grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld. Handelt es sich dabei um eine Zweitausbildung, sind weitere Einschränkungen zu beachten. So ist zum Beispiel eine Beschäftigung über 20 Wochenstunden für den Kindergeldanspruch schädlich.

Geprüft werden sollte daher auch immer, wann noch eine Erstausbildung vorliegt. Besonders im Falle von einem dem Bachelorstudium nachfolgenden Masterstudium können die Grenzen eng verlaufen. Ausschlaggebend ist dabei ein enger sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang zum Erststudium. Es reicht also nicht nur ein inhaltlicher Bezug zum Erststudium. Das Masterstudium muss auch direkt im Anschluss aufgenommen werden, dem steht die Aufnahme eines Freiwilligendienstes entgegen.

Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.10.2023 (Az. III R 10/22). Entsprechend musste im vorliegenden Fall auch die 20-Wochen-Grenze für die Berücksichtigung als Kind eingehalten werden. Da diese mit einer Nebentätigkeit von

25 Wochenstunden überschritten war, hatte die zuständige Kindergeldkasse die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum der Beschäftigung aufgehoben. Laut BFH zu Recht.

Unterhalt und Prozesskosten


Pro­zess­kos­ten zur Er­lan­gung eines (hö­he­ren) nach­ehe­li­chen Un­ter­halts sind laut BFH bei der Ein­kom­mens­be­steue­rung nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar, auch wenn der Un­ter­halts­emp­fän­ger die Un­ter­halts­zah­lun­gen im Rah­men des so­ge­nann­ten Re­al­split­tings ver­steu­ern muss.

Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sogenanntes Realsplitting). Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers – im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt – könnten keine Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften im vorliegenden Urteilsfall sein.

Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.

Brandbeseitigungskosten und Steuern


Der Kläger kaufte im September eine Immobilie zum Preis von ca. 38.000 EUR, die sich in einem sehr schlechten Zustand befand. Im Anschluss wurde diese Immobilie befristet für ca. vier Jahre vermietet. Ferner war eine Kernsanierung oder der Abriss der Immobilie geplant. Im Jahr nach der Anschaffung kam es durch einen Kurzschluss zum Brand, der einen großen Schaden verursachte. Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Überschuss der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, aufgrund der hohen Erhaltungsaufwendungen. Diese umfassten ca. 14.000 EUR für die Brandschadenbeseitigung und ca. 11.000 EUR für die Erneuerung der Fenster und der Stromversorgung.

Das Finanzamt betrachtete diese Aufwendungen in voller Höhe als anschaffungsnahe Herstellungskosten und erkannte die Aufwendungen nur in entsprechend höherer Abschreibung als Werbungskosten an.  

Die Klage hiergegen hatte zumindest teilweise Erfolg. Die Kosten für die Brandschadenbeseitigung (14.000 EUR) sind hier als Werbungskosten sofort abzugsfähig. Die übrigen Erhaltungsmaßnahmen (11.000 EUR) waren hier jedoch als Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. 

Änderung Wachstumschancengesetz bei der Einkommensteuer

Änderung Wachstumschancengesetz bei der Einkommensteuer


Nach zähem Ringen wurde nun das Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 endlich auf den Weg gebracht. Folgende wichtige Änderungen sind für die Einkommenssteuer für Überschusseinkünfte verblieben:

·     Elektro-Dienstfahrzeuge: Ansatz von ¼ des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen bis 70.000 Euro Bruttolistenpreis ab 2024 und 

·      Streichung der Mindestreichweite für Hybrid-Elektro-Dienstwägen

·      Anhebung des Pauschbetrags für Übernachtung von LKW-Fahrern von 8 Euro auf 9 Euro ab 2024

·      5 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)

·      Weitere Anhebung der Grenzen für die Sonderabschreibung im Wohnungsneubau (§ 7b EStG) auf Baukosten von höchstens 5.200 Euro und einer Bemessungsgrundlage von höchstens 4.000 Euro sowie

·      Verlängerung der Regelung (§ 7b EStG) bis 30.09.2029

·      Freigrenze von 1.000 Euro für private Veräußerungsgeschäfte ab 2024 (bisher 600 Euro)

·      Fünftelungsregelung von Abfindungen usw. muss ab 2024 nur noch mit der Einkommensteuerveranlagung

·      Langsamere Minderung des Versorgungsfreibetrags

·      Geringere Abschmelzung des Altersentlastungsbestrags

·      Längere Anpassung des Übergangszeitraums bei der Rentenbesteuerung

·      Verlustvortrag nach Ausschöpfung des Sockelbetrags von 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) nun noch in Höhe von 70 % möglich (statt bisher 60 %)

Folgende Änderungen haben es nicht ins Gesetz geschafft:

·      GWG-Grenze bleibt bei 800 Euro

·      1.000 Euro – Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

·      Verpflegungspauschalen bleiben bei 14 Euro und 28 Euro

·      steuerlichen Verlustrücktrag bleibt bei zwei Jahre

·      Förderung der energetischen Sanierung mit 7 % verbleibt

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