Für Kapitaleinkünfte gilt seit 2009 bis auf wenige Ausnahmen die Abgeltungssteuer mit einem besonderen Steuersatz von 25 %. Die auszahlenden Stellen sind zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragssteuer Ihrer Gläubiger verpflichtet. Die Kapitalerträge werden unabhängig vom persönlichen Steuersatz mit 25 % versteuert.
Stand: 29. April 2022
Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Abgeltungswirkung nun für verfassungswidrig, da sie gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG verstoße. Anlass war eine Klage eines Versicherungsvertreters, dessen persönlicher Steuersatz in den Streitjahren mehr als 25 % betrug.
Nach einer Betriebsprüfung, die eine Erhöhung seiner gewerblichen Einkünfte durch Provisionen zur Folge hatte, erfolgte die Klage durch den Versicherungsvertreter. Er vertrat die Meinung, dass ihm die Provisionseinnahmen fälschlicherweise zugerechnet wurden, und außerdem verlangte er den Ansatz des Sparer-Pauschbetrags auf seine Kapitalerträge, die mit dem Sondertarif mit 25 % besteuert wurden.
Dies sah das Finanzgericht zwar ebenfalls so, störte sich aber daran, dass trotz höherem Steuersatz die Kapitalerträge, die aus verschiedenen verdeckten Gewinnausschüttungen und Zinsen erzielt wurden, lediglich mit 25 % versteuert wurden. Aufgrund der Ungleichbehandlung im Vergleich mit Steuerpflichtigen, die zwingend den persönlichen Steuersatz mit bis zu 45 % anwenden müssen, hat das Gericht das Klageverfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches nun über die Verfassungswidrigkeit entscheiden muss.