Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, so wird diese ermäßigt besteuert. Wenn der Arbeitnehmer nun aufgrund der sogenannten „Sprinterklausel“ noch eher sein Arbeitsverhältnis beenden kann, so erhält er dafür eine zusätzliche Abfindung.
Das Finanzamt hatte daher einer Arbeitnehmerin die ermäßigte Besteuerung für den Abfindungsbetrag aus der auch als „Turboklausel“ bekannten Vereinbarung versagt und darauf den persönlichen Steuersatz angewandt.
Die Arbeitnehmerin wehrte sich vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Mit Erfolg, denn die zweite Abfindung könne nicht losgelöst von der Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag betrachtet werden. Es musste also auch dieser Abfindungsbetrag ermäßigt besteuert werden.