Der BFH hat mit Beschluss vom 21.02.2018 (Az. VI R 11/16) zur Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und der rückwirkenden Anwendung von § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 entschieden. Demnach gilt, dass die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen ist. Hiergegen stehen keine verfassungsrecht-lichen Bedenken. Ebenso ist auch die zumutbare Belastung verfassungsgemäß. Weiterhin können Beerdigungskosten nur als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit diese nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.