Mit Schreiben vom 15.05.2018 hat sich der BMF zu Anwendungsfragen im Hinblick auf das InvStG 2018 geäußert. U.a. wird auf den Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte, den Steuerabzug, Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Wertpapierdarlehen oder einem echten Wertpapierpensionsgeschäft, Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung usw. eingegangen. Weitere Fragen zur Auslegung der §§ 21 und 44 InvStG 2018 befinden sich noch in der Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.