Der BFH hatte erneut zur Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zu entscheiden (Urteil vom 08.03.2017, IX R 52/14). Demnach gilt folgender Leitsatz: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich dabei ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.