Die Finanzverwaltung hat in einem umfangreichen Schreiben vom Januar 2014 zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen Stellung bezogen. Dabei ist im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen auch klar gestellt worden, dass für Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Steuerermäßigung der damit zusammenhängenden Dienstleistungen möglich ist. Zu beachten ist, dass die eigentliche Anschaffung bzw. Herstellung abgeschlossen sein muss. Werden Erweiterungen oder Vergrößerungen durchgeführt, können aber die Kosten für die Arbeitsleistung angesetzt werden, obwohl keine Erhaltungsaufwendungen vorliegen.