Nach dem am 12.02.2014 veröffentlichtem Urteil des BFH sind die von der Finanzverwaltung gezahlten Erstattungszinsen steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies war dem BFH als strittige Frage vorgelegt worden, da gezahlte Zinsen an das Finanzamt dem privaten Bereich ohne steuerliche Berücksichtigung zuzuordnen sind während die Erstattungszinsen der Versteuerung zugeführt werden. Die Erstattungszinsen unterliegen der Abgeltungsteuer, wobei jedoch der Sparerpauschbetrag mit 801,00/1.602,00 EUR zum Ansatz kommt.