Die Aufwendungen einer Liposuktion sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die ärztliche Notwendigkeit nicht vorab festgestellt worden ist. Zu diesem Ergebnis kam das zuständige Finanzgericht, das Verfahren wird vor dem BFH weitergeführt. Im Urteilsfall wurde die Erstattung der Fettabsaugung in den Beinen von der zuständigen Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, dass auch andere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Die Klägerin wollte dann die Kosten in Höhe von 10.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Vom zuständigen Finanzamt wurde mit der Begründung abgelehnt, dass keine ärztliche Verordnung oder Notwendigkeit nachgewiesen werden konnte. Ähnliche Fälle sollten offen gehalten werden, nicht zuletzt deshalb, weil der Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten auf dem Prüfstand steht.