Für den Abzug von Krankheitskosten ist in der Steuererklärung grundsätzlich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen der Ansatz vorgesehen. Dabei muss derzeit noch eine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt werden, die sich an der Höhe des Einkommens des Steuerbürgers orientiert. Können aber Krankheiten als beruflich veranlasst angesehen werden, kommt der Abzug als Werbungskosten in Betracht. Der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 11.07.2013, dass Berufskrankheiten den beruflich veranlassten Werbungskosten zuzuordnen sind. Das kann bei typischen Berufskrankheiten der Fall sein oder wenn der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht.
HINWEIS: Steuerbescheide ergehen nun vorläufig für die Frage, ob die zumutbare Eigenbelastung bei der außergewöhnlichen Belastung anzusetzen ist.