Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwischen zwei und vier Tagen beim Kunden auswärts tätig ist, kann die Verpflegungsmehraufwendungen nur für drei Monate in Anspruch nehmen. Ein Neubeginn der Drei-Monats-Frist ist nur gegeben, wenn eine Unterbrechung von mehr als vier Wochen besteht, die nicht durch Urlaub oder Krankheit ausgelöst wird. Der Kläger wollte mit dem Argument, die Drei-Monats-Frist setze eine Vollzeitbeschäftigung voraus, den Mehraufwand dauerhaft ansetzen. Demgegenüber stellte das oberste Gericht jedoch fest, dass eine überwiegende auswärtige Tätigkeit beim Kunden vorliegt und damit nach drei Monaten kein Bedarf für einen Mehraufwand für Verpflegung mehr besteht. Diese Regelung entspricht im Übrigen auch der ab dem Jahr 2014 geltenden Rechtslage im neuen Reisekostenrecht.