Die Lohnsteuerklasse ist ausschlaggebend für die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer. Es werden sechs Steuerklassen unterschieden.
Lohnsteuerklasse I
Die Steuerklasse I gilt für Ledige, dauernd getrennt Lebende, Verwitwete, Geschiedene oder Verheiratete mit Ehegatten im Ausland oder Personen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft.
Lohnsteuerklasse II
Die Steuerklasse II gilt für den Personenkreis der Steuerklasse I. Allerdings muss mindestens ein Kind in der Wohnung gemeldet und man muss alleinerziehend sein. Außerdem darf keine weitere, erwachsene Person im Haushalt gemeldet sein.
Lohnsteuerklasse III
Die Steuerklasse III gilt für Verheiratete und nicht dauernd getrennt Lebende. Dabei darf der jeweils andere Ehegatte entweder keinerlei Einkommen erzielen oder muss zwingend die Steuerklasse V wählen. Die Steuerklassenkombination III / V bietet sich an, wenn ein Ehegatte ein relativ hohes, der andere sehr wenig bis kein Einkommen erzielt. Die Steuerklasse III wird dabei sehr niedrig, die Steuerklasse V dagegen sehr hoch besteuert. Wenn der Besserverdienende nun die Steuerklasse III wählt, führt dies zu einem hohen verfügbaren Einkommen während des Jahres. Allerdings bringt die Steuerklassenkombination III / V die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (Pflichtveranlagung) mit sich. Oftmals kommt es hierbei zu einer Nachzahlung.
Lohnsteuerklasse IV
Die Steuerklasse IV gilt für Verheiratete und nicht dauernd getrennt Lebende. Beide Ehegatten müssen hierbei Einkünfte erzielen. Die Steuerklassenkombination IV / IV ist für Ehepaare dann interessant, wenn beide in etwa ein gleich hohes Einkommen erzielen. In dieser Kombination kann eine Steuererklärung abgegeben werden (Antragsveranlagung). Hier bietet es sich an, eine Steuerberechnung erstellen zu lassen. In den meisten Fällen führt die Abgabe einer Lohnsteuererklärung zu einer Erstattung.
Lohnsteuerklasse IV mit Faktor
Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Beim Antrag sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2012 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner als 1 ist.
Lohnsteuerklasse V
Die Steuerklasse V gilt für Verheiratete mit geringem oder keinem Einkommen, sofern nicht bereits die Steuerklassenkombination IV / IV gewählt wurde.
Lohnsteuerklasse VI
Die Steuerklasse VI gilt unabhängig vom Familienstand für Personen, die in mehr als einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Dies gilt nicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, den sogenannten Minijobs. In der Steuerklasse VI wird analog zur Steuerklasse IV Lohnsteuer einbehalten und damit stets zuviel. Es besteht automatisch eine Pflicht zur Abgabe, was erstattungstechnisch auch ratsam wäre.
Auswirkung und Fazit zur Steuerklassenwahl
Die Wahl der Steuerklasse kann große Auswirkungen auf die Höhe des Nettolohns haben. Da der Nettolohn wiederum die Berechnungsgrundlage für diverse Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld und Elterngeld darstellt, kann eine ungünstige Steuerklassenkombination in diesen Bereichen durchaus Einbußen mit sich bringen. Sie ändert aber nichts an der Höhe der gesamten Steuerschuld, die mit der Abgabe der Steuererklärung festgestellt wird.